Lachgas ist zur Partydroge geworden. Experten warnen vor Gesundheitsrisiken vor allem für Jugendliche. Für Beschränkungen gibt es jetzt eine Vorlage.
Kabinett billigt Entwurf für Lachgas-Verbot
Der Gebrauch von Lachgas als Partydroge, insbesondere bei jungen Menschen, könnte in Deutschland bald verboten werden. Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat einen entsprechenden Entwurf genehmigt, der auch ein Verbot des Verkaufs über Automaten und Spätkaufläden vorsieht, wie das Ministerium mitteilte. Die Regierungsparteien SPD und Grüne könnten diese Regelung noch vor der vorgezogenen Bundestagswahl in ein bestehendes Gesetz aufnehmen. Es zielt auch auf strengere Beschränkungen für sogenannte K.o.-Tropfen ab.
Lauterbach hatte deutlich gemacht: «Der Schutz unserer Kinder und Jugendlichen muss Anliegen aller verantwortungsbewussten Parteien des Bundestages sein.» Deswegen gehe er davon aus, dass Lachgas und sogenannte K.-o.-Tropfen noch in dieser Legislatur mit den Stimmen einer großen Mehrheit im Parlament gesetzlich unterbunden werden könnten. Allein kann die rot-grüne Minderheitsregierung dies nach dem Aus der Ampel-Koalition nicht mehr beschließen.
Lachgas als Partydroge auf dem Vormarsch
Lachgas, auch bekannt als Distickstoffmonoxid (N2O), verbreitet sich seit einigen Jahren als Partydroge. Konsumenten inhalieren den euphorisierenden Stoff aus Luftballons. Ebenso im Fokus stehen die Chemikalien Gammabutyrolacton und 1,4-Butandiol. Sie sind auch als K.-o.-Tropfen bekannt, die in Getränke gemischt werden. Nach kurzer Zeit fühlen sich die Opfer benommen und können das Bewusstsein verlieren. Täter nutzen diese Gelegenheit beispielsweise für sexuelle Übergriffe oder um ihre Opfer zu berauben.
Laut Entwurf sollen Lachgas und die beiden anderen Substanzen bezogen auf bestimmte Mengen unter ein gesetzliches «Umgangsverbot» für neue psychoaktive Stoffe fallen. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen würde zusätzlich ein Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot mit Blick auf Minderjährige kommen. Generell verboten werden soll zudem die Abgabe über Automaten und den Versandhandel an Endverbraucher.
Von Verboten ausgenommen bleiben sollen «anerkannte Verwendungen» zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken und die Verwendung als Arzneimittel. Weiter möglich sein soll auch die Verwendung in Behältnissen bei denen wegen ihrer Beschaffenheit kein realistisches Missbrauchsrisiko besteht – beispielsweise bei Fertigsprühsahne.