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Kind stürzt von Seebrücke – Gericht lehnt Geldforderung ab

In der Hochsaison fällt ein Kleinkind von einer Seebrücke auf Usedom, die Mutter springt hinterher. Geldforderungen der Mutter an die Gemeinde lehnt ein Gericht ab: Eine Seebrücke sei kein Spielplatz.

Wegen des Sturzes ihres Kindes von der dortigen Seebrücke wollte eine Brandenburgerin Geld von der Gemeinde Zinnowitz. (Archivbild)
Foto: Stefan Sauer/dpa

Das Landgericht Stralsund hat die Geldforderungen der Mutter nach dem Sturz ihres damals zweijährigen Jungen von einer Seebrücke auf Usedom vor mehr als drei Jahren abgewiesen. Laut Urteilsbegründung ist die Seebrücke ausreichend sicher und muss nicht die Erwartungen an einen Spielplatz erfüllen, um das Herabstürzen von Kleinkindern aus jeglicher Position zu verhindern.

Die 34-jährige Brandenburgerin wollte damals ein Urlaubsfoto ihrer beiden Söhne machen. Beim Versuch sich hinzuhocken, fiel der jüngere Sohn rücklings durch das Geländer, wie die Mutter berichtete. Sie sprang hinterher und verletzte sich besonders schwer am linken Bein. Der Junge blieb unverletzt. Die Frau forderte mindestens 35.000 Euro Schmerzensgeld und zusätzlich Schadenersatz von der Gemeinde Zinnowitz – die Seebrücke sei nicht sicher genug.

Gericht: Eltern müssen Kleinkinder im Blick haben

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Gemeinde davon ausgehen konnte, dass Eltern Kleinkinder im Auge behalten, um sicherzustellen, dass sie nicht unbeaufsichtigt spielen, da die Gefahr des Herunterfallens offensichtlich war. Daher musste die Gemeinde nicht damit rechnen, dass Kleinkinder sich so nah an das Geländer setzen würden, dass sie durch die maximal 31 Zentimeter große Lücke fallen würden, wenn sie das Gleichgewicht verlieren. Auch die Mutter hatte nicht damit gerechnet.

“Das Geländer entspricht den Bauvorschriften und schützt vor erwartbaren Gefahren, etwa wenn Menschen sich an- oder hinüberlehnen, um auf das Wasser zu schauen. Die Seebrücke ist über 30 Jahre alt. Mehrere Seebrücken im Nordosten stammen aus dieser Zeit.”

Die Mutter aus Barnim brach sich beim Sprung aus etwa fünf Metern Höhe ins flache Wasser unter anderem das Sprunggelenk, war längere Zeit arbeitsunfähig und bekommt weiterhin Physiotherapie. Sie muss laut Urteil die Gerichtskosten tragen. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.

dpa