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Morde in Spanien: Verurteilter Beamter behält Ruhegeld

Als «Höhlen-Mörder» von Teneriffa machte ein frühpensionierter Beamter aus Sachsen-Anhalt Schlagzeilen. In Spanien wurde er zu einer lebenslangen Haft verurteilt. Sein Ruhegeld darf er aber behalten.

Mord ist kein Dienstvergehen - In Spanien verurteilter Mörder darf Ruhegeld behalten (Archivbild).
Foto: Jan Woitas/dpa

Ein deutscher Beamter im vorzeitigen Ruhestand, der in Spanien rechtskräftig wegen zweifachen Mordes verurteilt wurde, behält seine Pensionsansprüche. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschied, dass eine Aberkennung des Ruhegehalts nur bei einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht möglich ist. Die Bundesagentur für Arbeit scheiterte mit ihrer Disziplinarklage gegen die Aberkennung des Ruhegehalts. Der Mann aus Sachsen-Anhalt, Jahrgang 1975, war seit 2002 Beamter und seit 2011 aufgrund dauerhafter Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand.

Frau und Söhne in Höhle gelockt

Im April 2019 führte der Mann seine getrennt lebende Ehefrau und die beiden damals zehn und sieben Jahre alten Söhne auf Teneriffa zu einer abgelegenen Höhle. Dort tötete er die 39-Jährige und den älteren Sohn. Der Siebenjährige konnte entkommen. Ein spanisches Gericht verurteilte den Mann im Februar 2022 wegen zweifachen Mordes und versuchten Mordes zu lebenslanger Haft sowie zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren. Eine lebenslange Haftstrafe kann in Spanien frühestens nach 25 Jahren überprüft werden.

Fall läge anders, wenn der Mann in Deutschland verurteilt worden wäre

Im mündlichen Verhandlung hat der 2. Senat klargestellt, dass das Ruhegeld bei einer Verteilung vor einem deutschen Gericht aberkannt worden wäre. Dies gilt bereits bei einer vorsätzlichen Straftat und ab einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Daher wurde nun geprüft, ob der Verurteilte gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen hat. Die vom Mann aus persönlichen Gründen begangenen Straftaten würden jedoch nicht darunter fallen, betonte der Senat.

Mord an Ehefrau hatte das Gericht nicht als Femizid bewertet

Die Bundesagenturvertreter hatten im aktuellen Verfahren argumentiert, dass die Handlungen des Mannes gegen die Menschenrechte und somit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen hätten. Insbesondere wurde der Mord an der Ehefrau als geschlechtsspezifische Tat, als Femizid, angesehen. Der Senat wies jedoch darauf hin, dass dieser Begriff in der deutschen Rechtsordnung nicht definiert ist. Außerdem wurde die Tat vom spanischen Gericht nicht als Femizid eingestuft.

Der Anwalt des verurteilten Mörders hatte am Rande des Verfahrens auf Anfrage erklärt, dass sein Mandant sämtliche Schadenersatzansprüche an den überlebenden Sohn und die Hinterbliebenen der Frau beglichen habe. Laut Angaben des Anwalts belief sich die Summe auf etwa 300.000 Euro.

dpa