Ökologischer Sichtschutz für die Eine, erdrückende grüne Wand für den Anderen. Zwei Nachbarn streiten über eine meterhohe Bambushecke. Jetzt hat Deutschlands oberstes Zivilgericht den Fall geprüft.
Nachbarn streiten über Bambushecke – Nun entscheidet der BGH
Entlang der Grenze von zwei Grundstücken in Hessen befindet sich eine Bambushecke, die mindestens sechs bis sieben Meter hoch ist. Die Besitzerin ist erfreut über den ökologischen Sichtschutz, während ihr Nachbar sich über die grüne Wand vor seinem Haus ärgert und vor Gericht zieht. Der Rechtsstreit wird schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt. Am Freitag (9.00 Uhr) soll der Senat seine Entscheidung verkünden.
Der Kläger verlangt von seiner Nachbarin, dass sie ihre Bambushecke auf drei Meter zurückschneidet und sicherstellt, dass sie nicht wieder über diese Höhe hinauswächst. Am Oberlandesgericht Frankfurt war er damit zuletzt nicht erfolgreich. Das Gericht führte unter anderem an, dass die Frau schließlich die vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten hat. Der Mann legte Revision ein.
In der mündlichen Verhandlung am BGH im Februar wurde auch die grundlegende Frage erörtert: Wird Bambus überhaupt als Hecke betrachtet? Denn Hecken genießen im Hessischen Nachbarrecht gegenüber anderen Pflanzen Privilegien. Das Landesrecht schreibt für Hecken wesentlich geringere Abstände zum Nachbargrundstück vor als beispielsweise für Bäume oder Sträucher.
Wildwuchs oder Gartenbaukunst
Die Anwälte in Karlsruhe hatten unterschiedliche Ansichten darüber, was eine Hecke ausmacht. Der Anwalt des Klägers behauptete, dass eine Hecke regelmäßig gepflegt und geschnitten werden müsse. Ab einer bestimmten Höhe könne sie daher nicht mehr als Hecke angesehen werden.
Die Anwältin der beklagten Nachbarin hielt dagegen: Es könne nicht sein, dass eine Hecke ihre Eigenschaft als solche verliere, wenn sie eine bestimmte Höhe überschreite. Außerdem habe so eine Hecke ja auch viele Vorteile, betonte sie. Sie sei ein «lebendiges Element der Gartenbaukunst» und biete zum Beispiel Sicht- und Lärmschutz sowie einen ökologischen Wert.
Erdrückende Wirkung der Hecke
Für seinen Mandanten sei die Hecke erst einmal «eine grüne Wand», sagte der Klägeranwalt. «Wenn es regnet oder schneit, lasten die Niederschläge zusätzlich auf diesen Blättern, sodass sich diese Bambuspflanzen auf sein Grundstück hinüberneigen». Sie hätten für den Kläger «eine erdrückende Wirkung».
Möglicherweise könnte der entscheidende Punkt in dieser Angelegenheit ein anderer sein: Der BGH zweifelt daran, ob die Hecke tatsächlich den vorgeschriebenen Hecken-Grenzabstand von 0,75 Metern einhält. Dies könnte umstritten sein, erklärte die Vorsitzende Richterin in ihrer vorläufigen Einschätzung im Februar. Sollte dies der Fall sein, hätte der Kläger sowieso Anspruch auf Rückschnitt. Da neue Beweise erhoben werden müssten, könnte der Fall nach Frankfurt zurückverwiesen werden.