Ab dem 1. Januar 2026 treten bedeutende steuerliche Anpassungen in Kraft, die zahlreiche Regelungen betreffen. Diese Veränderungen umfassen unter anderem den Grund- und Kinderfreibetrag, die Entfernungspauschale sowie die Umsatzsteuer für gastronomische Speisen.
Steuerliche Anpassungen ab 2026 – Freibeträge und mehr Änderungen

Ab dem 1. Januar 2026 treten bedeutende steuerliche Anpassungen in Kraft, die zahlreiche Regelungen betreffen. Diese Veränderungen umfassen unter anderem den Grund- und Kinderfreibetrag, die Entfernungspauschale sowie die Umsatzsteuer für gastronomische Speisen.
Die Pressemitteilung Nr. 22 vom 19. Dezember 2025 erläutert die wichtigsten Änderungen, die zum Jahreswechsel wirksam werden. Insbesondere wird der Grundfreibetrag, der den steuerpflichtigen Einkommensteilen zugrunde liegt, um 252 Euro auf damit 12.348 Euro erhöht. Alle anderen Tarifwerte werden, mit Ausnahme des Eckwertes für die Reichensteuer, im Einklang mit der zu erwartenden Inflation angehoben.
Änderungen beim Kinderfreibetrag und der Entfernungspauschale
Für die Einzelveranlagung wird die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag ebenfalls angepasst. Ab 2026 greift dieser erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 74.969 Euro, während es bei Zusammenveranlagung 149.937 Euro beträgt. Zudem wird der Kinderfreibetrag von 3.336 Euro auf 3.414 Euro erhöht, während das Kindergeld auf 259 Euro ansteigt.
Gemäß dem Steueränderungsgesetz wird die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer auf 38 Cent je Kilometer angehoben. Diese Regelung soll sowohl Pendler als auch Personen mit anerkannter doppelter Haushaltsführung zugutekommen. Darüber hinaus wird die Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften entfristet.
Umsatzsteuer und weitere wichtige Anpassungen
Eine wesentliche Neuerung betrifft außerdem die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie, die ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf 7 Prozent gesenkt wird. Diese Regelung gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, jedoch nicht für Getränke.
Zusätzlich wird die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro angehoben, während die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro steigt.
- Steuerbefreiung für Prämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe bei Medaillengewinnen.
- Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten.
- Verdopplung der Höchstgrenzen für Parteispenden.
- Anerkennung von E-Sport als gemeinnütziger Zweck.
Einführung der Aktivrente und Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens
Mit der Einführung der Aktivrente gilt ab 2026 ein Steuerfreibetrag von 24.000 Euro im Kalenderjahr für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist und weiterhin gearbeitet wird. Der Betrag reduziert sich um 2.000 Euro für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz trägt zur Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens bei, indem die Bekanntgabe von Steuerbescheiden künftig auch elektronisch erfolgen kann.
Zu den Änderungen beim Übernachtungsteuergesetz gehören die Vereinheitlichung des Steueranmeldungszeitraums auf das Kalendervierteljahr und die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Steueranmeldung.
Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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