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Streit um Bambushecke: BGH verhandelt über Heckenhöhe

Karlsruher Richter prüfen Anspruch auf Rückschnitt einer mehr als drei Meter hohen Hecke und Grenzabstände.

Am BGH geht es am Freitag um eine Bambushecke. (Archivbild)
Foto: Marcus Brandt/dpa

Heute geht es am Bundesgerichtshof in Karlsruhe um eine Hecke. Genauer gesagt: um eine meterhohe Bambushecke, die zwei benachbarte Grundstücke in Hessen voneinander trennt. Die Nachbarn streiten darüber, ob der mittlerweile mindestens sechs Meter hohe Bambus auf eine Höhe von drei Metern zurückgeschnitten werden muss.

Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe werden darüber diskutieren, ob ein Nachbar Anspruch auf den Rückschnitt einer über drei Meter hohen Hecke hat, auch wenn die vorgeschriebenen Grenzabstände im hessischen Nachbarrecht eingehalten wurden. Es müsste auch festgestellt werden, ab welcher Stelle die Höhe der Hecke gemessen wird, wenn ein Grundstück tiefer liegt als das andere.

Die Vorinstanzen waren in ihren Beurteilungen des Falls zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Während die Klage am Landgericht Frankfurt erfolgreich war, wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sie später ab. Die Frau habe den im Hessischen Nachbarrecht festgelegten Grenzabstand eingehalten, so das OLG. Zudem lagen keine «ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen» vor, die die Ansprüche des Klägers aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis begründen würden.

Nicht der erste Nachbarstreit

Ein Streit zwischen Nachbarn um die Gartenbepflanzung am BGH ist nicht neu. Im Sommer 2021 ging es dort um eine 40 Jahre alte Schwarzkiefer in Berlin, deren breite Krone zwei Jahrzehnte lang in den Garten des Nachbars ragte. Der Nachbar hatte genug von den abfallenden Nadeln und Zapfen und griff zur Astschere. Dafür wurde er von den Eigentümern der Kiefer verklagt. Doch der BGH entschied: Der Mann durfte die Äste stutzen – auch wenn der Baum dadurch einzugehen droht.

Ein anderes Mal ging es um vier Zypressen, die dicht an der Grenze eines Grundstücks in Baden-Württemberg standen. Ein Nachbar verlangte vor Gericht, dass sie gefällt oder wenigstens auf eine Höhe von maximal 3,50 Metern zurückgeschnitten werden. Der BGH-Senat sah ihn im Recht – und klärte an dem Beispiel 2021 gleich eine grundsätzlichere Frage zum kurz vorher reformierten Wohnungseigentumsgesetz.

Die Entscheidung des Gerichts zur Klage eines älteren Ehepaars, dem im eigenen Garten Licht und Sonne fehlte, liegt bereits einige Zeit zurück. Das Ehepaar versuchte die Stadt Bielefeld dazu zu zwingen, 25 Meter hohe, gesunde Eschen zu fällen. Jedoch hatten sie damit vor dem BGH keinen Erfolg. Im Jahr 2015 erklärte der Senat, dass sogenannte negative Emissionen – wie der Entzug von Licht und Luft durch Bauten oder Bäume – geduldet werden müssten, sofern sie nicht unerträglich seien, und bekräftigte damit seine ständige Rechtssprechung zu diesem Thema.

Pools, Pferde und Zigarettenqualm

Das Karlsruher Gericht hat nicht nur über die Grundstücksbepflanzung entschieden, sondern auch einige Nachbarstreitigkeiten gelöst. Im Jahr 2023 entschied es, dass die Eigentümer einer Doppelhaushälfte nicht eigenmächtig ohne Zustimmung der Nachbarn einen Pool im gemeinsamen Garten bauen durften. In einem anderen Fall wurde entschieden, dass ein Mann die Bohrlöcher, die er beim Anbringen einer Markise in die Außenwand des Nachbarn gebohrt hatte, wieder verschließen musste.

Vor ungefähr zehn Jahren brachte die Klage eines Ehepaars in Karlsruhe, das den Zigarettenrauch seiner Nachbarn aus der unteren Etage nicht ertragen konnte, ein Urteil hervor. Sie erhielten Recht. Raucher könnten dazu verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf ihrem Balkon zu rauchen, so der BGH. Im Jahr 2020 gab es einen Streit um einen Pferdestall. Der BGH entschied, dass die klagenden Nachbarn nicht lautes Wiehern und Schläge gegen die Boxenwände hinnehmen müssten. Der Senat untersagte der verklagten Inhaberin des Hofes, Pferde in dem Stall weiterhin unterzubringen.

dpa