Das Oberste Landesgericht entschied, dass vegane Mahlzeiten nicht bereitgestellt werden müssen. Gefangene können jedoch auf eigene Kosten vegane Lebensmittel erwerben.
Inhaftierter in Bayern hat kein Anrecht auf vegane Kost

Ein Gefangener in Bayern hat kein Recht auf vegane Kost. Das hat das Oberste Landesgericht im Freistaat entschieden. In einem speziellen Fall beantragte ein Mann, der zu einer fünfmonatigen Haftstrafe verurteilt wurde, vegane Mahlzeiten im Gefängnis. Die JVA bot ihm stattdessen vegetarisches und laktosefreies Essen an und wies darauf hin, dass er in der Anstalt auch vegane Lebensmittel auf eigene Kosten erwerben könne. Eine Sprecherin des Landesgerichts teilte mit, dass dieses Vorgehen nach Ansicht des Strafsenats rechtens sei.
In Anbetracht der großen Anzahl von Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Überzeugungen kann daher nicht jeder Strafgefangene verlangen, dass die Anstaltsküche auf ihn Rücksicht nimmt.
Die Argumente des Inhaftierten: Tierwohl und Nachhaltigkeit
Es muss jedem Strafgefangenen die Möglichkeit gegeben werden, sich gemäß seinen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zu ernähren. Im vorliegenden Fall war es daher gerechtfertigt, vegetarisches und laktosefreies Essen anzubieten und auf die Möglichkeit hinzuweisen, vegane Lebensmittel zu erwerben. Weder medizinische noch religiöse Gründe sprachen gegen die Bereitstellung von vegetarischer und laktosefreier Nahrung.
Der Gefangene wandte sich zuerst an die zuständige Strafvollstreckungskammer, die seine Anfrage ablehnte. Daraufhin legte er Rechtsbeschwerde ein. Laut dem Obersten Landesgericht berief er sich auf ethische Überlegungen zum Tierwohl und zur Nachhaltigkeit. Er fühlte, dass seine Grundrechte verletzt wurden.
Gemäß dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz haben Gefangene die Möglichkeit, sich von ihrem Haus-, Eigen- oder Taschengeld Nahrungs-, Genussmittel und Körperpflegeartikel zu kaufen. Die Anstalt ist daher verpflichtet, für ein angemessenes Angebot zu sorgen.
Die Höhe der verfügbaren Mittel schwankt, das Hausgeld ist beispielsweise ein Bestandteil des Arbeitsentgelts oder der Ausbildungsbeihilfe. Taschengeld ist für bedürftige Gefangene vorgesehen.








