«Frau Schneider» wurde zur Wohnungsbesichtigung eingeladen, «Frau Waseem» bekam eine Absage. Dabei steckte hinter den Anfragen dieselbe Mietinteressentin. Hat sie Anspruch auf Schadenersatz?
Wegen des Namens bei Wohnungssuche abgelehnt? BGH urteilt

Wer bereits einmal auf Wohnungssuche war, weiß, wie anstrengend und stressig dieser Prozess sein kann, sagt Humaira Waseem: Portale durchsuchen, bei passenden Angeboten schnell handeln und eine Anfrage senden. Doch als sie im November 2022 auf eine frisch geschaltete Wohnungsanzeige direkt die Antwort erhält, dass keine Besichtigungstermine mehr verfügbar sind, wird Waseem misstrauisch.
Die damals 30-Jährige wollte ausschließen, dass die rasante Absage mit ihrem pakistanischen Namen zusammenhängt, wie sie sagt. «Deshalb stellte ich eine erneute Anfrage unter einem „deutschen“ Namen». Als Frau Schneider, Schmidt und Spieß – mit sonst identischen Angaben zu ihrem Beruf und Einkommen – klappte es plötzlich mit dem Besichtigungstermin. Vom Makler fordert Waseem vor Gericht Schadenersatz. Heute entscheidet dazu der Bundesgerichtshof.
Wer haftet für die Diskriminierung?
Im Dezember hatte das höchste deutsche Zivilgericht mündlich in Karlsruhe über den Fall verhandelt. Es war unstrittig, dass Waseems Erfahrung bei der Wohnungssuche für ihre Familie in Hessen eindeutig Diskriminierung darstellte. Die Frage war vielmehr, ob ein Makler für eine solche Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes überhaupt haftbar gemacht werden kann.
Der Anwalt des Maklers hatte argumentiert, dass sein Mandant vom Vermieter beauftragt worden sei. Daher müsse nicht er, sondern der Vermieter haften. Waseems Anwältin hielt dagegen, dass eine große Schutzlücke entstehen würde, wenn diskriminierendes Verhalten von Maklern ohne Folgen bliebe. Denn meist seien Wohnungssuchende ausschließlich mit Maklern oder der Hausverwaltung in Kontakt – und eben nicht mit dem Vermieter selbst.
Antidiskriminierungsstelle wies auf «Testing» hin
Nach ihrer ersten erfolgreichen Anfrage unter «deutschem» Namen hatte sich Waseem an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt, die sie auf das «Testing»-Verfahren hinwies. Dabei bewerben sich zwei Menschen um eine Wohnung, die sich in nur einem Merkmal unterscheiden – zum Beispiel Name oder Geschlecht. Die Ergebnisse könnten vor Gericht als Indiz für eine Benachteiligung anerkannt werden, schreibt die Antidiskriminierungsstelle.
Das Amtsgericht Groß-Gerau im Süden Hessens hatte zunächst Waseems Klage abgelehnt. Das Landgericht Darmstadt sah die Situation in der zweiten Instanz jedoch anders und verurteilte den Makler zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro sowie zur Erstattung der Anwaltskosten. Neben den Wohnungseigentümern sei auch der Makler gesetzlich verpflichtet, das Benachteiligungsverbot einzuhalten, da ihm bei der Vermittlung der Wohnungen freie Hand gelassen wurde.
Klägerin wünscht sich klares Zeichen gegen Diskriminierung
Für die in Deutschland geborene Klägerin ist es ein emotionales Verfahren. «Dieses Land ist meine Heimat, ich kenne kein anderes», erklärt Waseem. Auch ihre zwei Kinder seien hier geboren. «Umso verletzender ist es, zu erleben, dass mein Name ausreicht, um mich anders zu behandeln, bevor man mich überhaupt kennengelernt hat.» Mit ihrer Klage wolle sie deutlich machen, dass das nicht nur eine «unangenehme Erfahrung» gewesen sei, «sondern ein klarer Verstoß gegen die Werte, die unser Rechtssystem schützen soll».
Von den Karlsruher Richterinnen und Richtern erhofft sich Waseem ein klares Zeichen dafür, dass Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft in Deutschland nicht geduldet werde. «Ich wünsche mir ein Urteil, das stärkt, schützt und klare Grenzen setzt», erklärt sie. «Ein Urteil, das verdeutlicht: Diskriminierung ist keine Meinung. Sie ist Unrecht.»








