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Aldi Süd verliert erneut im Streit um Preisangaben

Richter entscheiden: Ermäßigungen müssen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage klar nennen. Revision zugelassen.

Aldi Süd ist einer der größten Lebensmittelhändler in Deutschland.
Foto: Andreas Arnold/dpa

Der Discounter Aldi Süd hat im Streit um Preisangaben in seiner Werbung erneut verloren. Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellten klar, dass Händler bei Ermäßigungen stets den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage deutlich sichtbar nennen müssen. Allein die Angabe einer «unverbindlichen Preisempfehlung» (UVP), wie Aldi Süd dies praktiziert hat, ist für Kunden demnach irreführend und reicht nicht aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aldi Süd war im April in erster Instanz bereits vor dem Landgericht Düsseldorf gescheitert und daraufhin in Berufung gegangen. Diese wurde vom 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun zurückgewiesen, eine Revision jedoch zugelassen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. «Wir sind froh, dass das Gericht dieser Preistrickserei nun einen Riegel vorgeschoben hat», sagte Juristin Gabriele Bernhardt. Immer mehr Anbieter hätten in letzter Zeit auch für Lebensmittel mit Preisreduzierungen gegenüber einer UVP geworben und so versucht, die klare gesetzliche Regelung zu umgehen.

Werbung für Energy-Drink

Im Prospekt von Aldi Süd wurde unter anderem ein Energy-Drink für 99 Cent beworben. Die 23-prozentige Reduzierung bezog sich auf eine UVP von 1,29 Euro, die in der Anzeige angegeben und durchgestrichen war. Verbraucherschützer betrachten dies als irreführend. Es ist unklar, ob Aldi Süd die UVP tatsächlich verlangt hat. Kunden könnten daher möglicherweise nicht so viel sparen.

Der Discounter erklärte auf Nachfrage: «Aldi Süd respektiert die Entscheidung des OLG Düsseldorf und begrüßt die Zulassung der Revision.» Man werde die schriftlichen Entscheidungsgründe auswerten und anschließend über weitere Schritte entscheiden. Aldi Süd kann nun die Revision beantragen, dann müsste sich der Bundesgerichtshof mit dem Streit befassen. Die Entscheidung der Karlsruher Richterinnen und Richter könnte für den Handel wegweisend sein. 

Mehrere Klagen wegen UVP-Vergleichen

Im März hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bereits erfolgreich gegen Lidl wegen UVP-Vergleichen geklagt. Es gibt noch laufende Verfahren zum gleichen Thema gegen Amazon, Penny, Mediamarkt-Saturn und Otto.

Im Oktober 2024 wurde Aldi Süd vor dem Landgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall besiegt. Die Verbraucherschützer bemängelten zu dieser Zeit, dass die Rabattangaben sich auf den letzten Verkaufspreis bezogen und der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nur im Kleingedruckten erwähnt wurde.

Das Gericht hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser stellte klar: Rabatte müssen auf Basis des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage berechnet werden, wie es die Preisangabenverordnung vorschreibt. Eine bloße Nennung der Rabatte genügt nicht. Dies soll verhindern, dass Händler die Preise vor Rabattaktionen erhöhen und falsche Preisnachlässe vortäuschen.

dpa