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Arbeitgeber mit Beschwerde zu Nachtzuschlägen erfolgreich

Zwei Firmen sollen Nachtschichtarbeitern höhere Zuschläge zahlen, als tariflich vereinbart. So entschied es zumindest das Bundesarbeitsgericht. In Karlsruhe geht es für die Arbeitgeber besser aus.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu Zuschlägen für Nacharbeit geurteilt (Archivbild).
Foto: Uli Deck/dpa

In einem Streit um tarifliche Nachtzuschläge bei Schichtarbeit haben zwei Unternehmen vor dem Bundesverfassungsgericht einen Erfolg erzielt. Sie hatten Verfassungsbeschwerden gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Karlsruhe eingereicht. Das Gericht hatte sie dazu verurteilt, höhere Nachtzuschläge als tariflich vereinbart zu zahlen. Der Erste Senat in Karlsruhe hat nun die Urteile aufgehoben und die Fälle an das BAG zurückverwiesen. (Az. 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23)

Gemäß den einschlägigen Tarifverträgen erhalten Arbeitnehmer, die in der Nachtschicht arbeiten, einen Zuschlag von 25 Prozent, während Nachtarbeitern ein Zuschlag von 50 Prozent zusteht. Zwei betroffene Arbeitnehmer hatten dagegen geklagt – zunächst mit Erfolg.

Das BAG entschied, die Zuschlagsregelungen für regelmäßige Nachtschichtarbeit seien angesichts der jeweils höheren Zuschlagsvergütungen für unregelmäßige Nachtarbeit mit dem Gleichheitsgrundrecht nicht vereinbar. Die Zuschläge der Nachtschichtarbeiter müssten «nach oben» angepasst werden. Den dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden der Arbeitgeber gab das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun statt.

Frage der Tarifautonomie

Laut Bundesverfassungsgericht können die Urteile aus Erfurt nicht unverändert bleiben. Das BAG hat die Bedeutung der Tarifautonomie nicht angemessen berücksichtigt. Dieses im Grundgesetz verankerte Recht ermöglicht es Gewerkschaften und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden, Verträge zwischen ihren Mitgliedern eigenständig ohne staatliche Einflussnahme zu regeln.

Der Karlsruher Senat betonte, dass das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nicht uneingeschränkt gewährleistet sei. Zu den Grenzen der Tarifautonomie gehöre die grundsätzliche Bindung der Vertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz, wenn Tarifnormen vereinbart werden. Die Mitglieder der Koalitionen hätten oft keinen direkten Einfluss auf das Ergebnis der Tarifverhandlungen und müssten darauf vertrauen, dass ihre Interessen angemessen vertreten werden.

Das Bundesverfassungsgericht betont, dass eine autonome Verhandlung von Tarifregelungen grundsätzlich möglich sein muss. Die Vergütung von Nachtarbeit fällt in den Zuständigkeitsbereich der Tarifvertragsparteien. Obwohl dies zu einer Ungleichbehandlung von Nachtarbeitnehmern und Nachtschichtarbeitnehmern führt, kann dies aufgrund der begrenzten Willkürkontrolle der Gerichte nicht beanstandet werden.

dpa