Vor mehr als drei Jahren geht in einer Waschanlage ein Auto kaputt. Der Fahrer klagt sich durch die Instanzen – und fährt schließlich einen Sieg am BGH ein. Das hat nicht nur für ihn Auswirkungen.
Schaden in der Waschanlage – Autofahrer gewinnt am BGH
Ein Fahrer fährt sein Auto in die Waschanlage. Nachdem er das Auto abgestellt hat, steigt er aus und startet den Waschvorgang. Plötzlich knackt es und der Heckspoiler fällt ihm vor die Füße. Der Mann verklagt den Betreiber der Anlage auf Schadenersatz. Es folgt ein jahrelanger Rechtsstreit – der für ihn glücklich endet. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erhält er in dritter und letzter Instanz Recht.
Gemäß der Entscheidung des BGH sind Autowaschanlagen grundsätzlich verantwortlich, wenn ein Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wird. Entscheidend ist laut den Richtern in Karlsruhe, dass das Auto in serienmäßigem und ordnungsgemäßem Zustand ist. Es darf also nicht modifiziert oder bereits beschädigt sein. Sollte eine Waschanlage aufgrund ihrer Konstruktion nicht für ein handelsübliches Fahrzeug geeignet sein, trägt dieses Risiko nicht der Fahrer, sondern der Anlagenbetreiber. (Az. VII ZR 39/24)
Auto war serienmäßig ausgestattet
Der Fall, der in Karlsruhe verhandelt wurde, sei besonders interessant, da der Vorsitzende Richter, Rüdiger Pamp, bei der mündlichen Verhandlung Ende Oktober betonte, dass sowohl der Wagen als auch die Waschanlage zuvor in einwandfreiem Zustand waren. Der Spoiler, der am Ende des Dachs angebracht war, gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Autos. Durch das Abreißen des Spoilers wurde auch das Fahrzeugheck beschädigt.
Der Autofahrer Bernard Storm hat den Betreiber der Anlage im Tecklenburger Land auf Schadenersatz in Höhe von über 3.200 Euro verklagt. Die Vorinstanzen waren sich uneinig. Zuerst wurde der Betreiber der Autowaschanlage vom Amtsgericht Ibbenbüren verurteilt. Nach seiner Berufung wies das Landgericht Münster die Klage jedoch ab. Daraufhin legte der Kläger aus Rheine, Nordrhein-Westfalen, Revision ein – der Fall landete vor dem höchsten deutschen Zivilgericht.
Tankstelle verletzte ihre Schutzpflicht
Das Gericht in Karlsruhe gab Storm nun recht und hob das Urteil des Amtsgerichts wieder auf. Die beklagte Tankstelle, die die Waschanlage betreibt, muss ihm den geforderten Schadenersatz in vollem Umfang zahlen. Die Anlage war zwar in einem ordnungsgemäßen Zustand, aber schlichtweg nicht für das Auto des Klägers geeignet. Daher ist die Tankstelle nach Ansicht des Siebten Zivilsenats haftbar.
Für Kläger Storm hat sich der jahrelange Rechtsstreit am Ende gelohnt. «Ich glaube, es war ein richtungsweisendes Urteil. Es gibt viele tausend Menschen jährlich in Deutschland, die von ähnlichen Schäden betroffen sind. Deswegen war es das wert», sagte der Kläger. «Ich bin natürlich erleichtert, dass ich gewonnen habe.»
Was das Urteil für Autofahrer und Waschanlagen bedeutet
Die Richter in Karlsruhe sind der Meinung, dass Anlagenbetreiber ihre Schutzpflicht erfüllen müssen, indem sie Fahrzeuge während des Waschvorgangs vor Schäden schützen. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, bestimmte Fahrzeugmodelle von der Nutzung der Anlage auszuschließen. Kunden können oft nicht im Voraus beurteilen, ob ihr Auto mit der Anlage kompatibel ist. Daher sollten sie darauf vertrauen können, dass ihr Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage herauskommt, so Richter Pamp.
Trotz seiner negativen Erfahrung ist Storm nicht auf die Handwäsche umgestiegen. «Direkt nach dem Schaden bin ich mit dem gleichen Wagen in eine ganz ähnliche Waschstraße wieder eingefahren», sagt der Kläger. «Und auch seitdem habe ich mehrere meiner Autos immer wieder in Waschstraßen gewaschen.»