Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen entschieden, dass bauliche Veränderungen für einen barrierefreien Umbau von Mehrfamilienhäusern erlaubt sind. So wurden ein Außenaufzug in München und eine Terrasse mit Rampe in Bonn genehmigt.
Traumwohnung wird zum Alptraum – BGH stärkt Recht auf barrierefreien Umbau

Die Traumwohnung im Altbau kann sich schnell in einen Albtraum verwandeln – wenn man älter wird, auf einen Rollstuhl angewiesen ist oder mit dem Kinderwagen nicht in die obere Etage gelangt, zum Beispiel. In zwei Fällen hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun deutlich gemacht, dass es ein Recht auf bauliche Veränderungen für einen barrierefreien Umbau des Gemeinschaftseigentums in Mehrfamilienhäusern gibt.
Die Karlsruher Richter haben in einem Fall einen Außenaufzug im Innenhof eines Jugendstilhauses in München genehmigt, während sie im zweiten Fall eine Terrasse mit Rampe an einer Wohnanlage in Bonn gebilligt haben (Az. V ZR 244/22 und V ZR 33/23).
Im Fall in München hatte die Wohneigentümergemeinschaft eines denkmalgeschützten Jugendstilensembles versucht, zwei Eigentümern im dritten und vierten Obergeschoss einen Aufzug am Hinterhaus zu verweigern. Der BGH entschied jedoch, dass dies zu Unrecht geschehen sei. Die höchsten deutschen Zivilrichter sahen in dem geplanten Aufzug keine grundlegende Umgestaltung, die dem Gesetz widersprechen würde. Besonders da die Fassade des ehemaligen Gesindehauses ohnehin schlichter gestaltet sei als die des Vorderhauses, das im Jahr 1983 den Fassadenpreis der Stadt München erhalten hatte.
Vorantreiben von barrierefreiem Wohnraum
Etwaige Beeinträchtigungen durch Verschattung oder Lärm seien durch die bauliche Gestaltung des Aufzugs und die Materialien «bis zu einem gewissen Grad noch bei der Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung steuerbar», so der BGH. Barrierefreier Wohnraum solle nach dem Willen des Gesetzgebers vorangetrieben werden. «Dem müssen Gerichte Rechnung tragen», sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung.
Nach dem Urteil herrschte bei Kläger Klaus Ehrl große Freude. Seine Mieter mit Baby werden bald in der Lage sein, mit einem Kinderwagen in den vierten Stock des Münchner Altbaus zu gelangen. Ehrl beabsichtigt nun, sich so schnell wie möglich mit den anderen Eigentümern zusammenzusetzen und gemeinsam mit ihnen den Aufzug zu planen und umzusetzen.
Der BGH hat die Fälle im Hinblick auf das im Jahr 2020 reformierte Wohnungseigentumsrecht geprüft. Gemäß dieser Reform kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Es ist jedoch nicht erlaubt, Veränderungen vorzunehmen, die eine Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer benachteiligen. Die Reform hatte zum Ziel, älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen bauliche Veränderungen im Sinne der Barrierefreiheit zu erleichtern.
Sowohl im Münchner als auch im Bonner Fall konnte der BGH keine wesentliche Umgestaltung der Wohnanlage oder eine Benachteiligung anderer durch die geplanten Veränderungen feststellen. In der Bonner Wohnanlage hatten die meisten Eigentümer auf der Rückseite des Gebäudes bereits einer Rampe als barrierefreien Zugang und einer etwa 65 Zentimeter hohen Terrasse zugestimmt. Einige Eigentümer hatten jedoch gegen diesen Beschluss Einspruch erhoben.








