Seit 2022 gilt die Tabaksteuer für sogenannte Liquids für E-Zigaretten. Dagegen gingen mehrere Raucher und Hersteller am obersten deutschen Gericht vor – vergeblich.
Beschwerde gegen Tabaksteuer für E-Zigaretten erfolglos

Eine Klage gegen die Tabaksteuer auf sogenannte Liquids für E-Zigaretten wurde am Bundesverfassungsgericht abgewiesen. Der Erste Senat hat die Beschwerde von betroffenen Konsumenten und Herstellern nicht zur Entscheidung angenommen, wie das Gericht in Karlsruhe bekannt gab. Sie wurde als unzulässig erklärt. (Az. 1 BvR 1177/22)
Beim Dampfen einer E-Zigarette werden Flüssigkeiten erhitzt und der entstehende Dampf eingeatmet. Gemäß dem Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts unterliegen seit Juli 2022 auch Ersatzprodukte für Tabakwaren der Tabaksteuer – dazu gehören auch die Flüssigkeiten für E-Zigaretten.
Mehrere Raucher und Hersteller wandten sich jedoch an die Richterinnen und Richter in Karlsruhe. Sie behaupteten, dass Verbraucher die Liquids auch selbst aus frei verfügbaren Inhaltsstoffen herstellen könnten, ohne die Tabaksteuer zu zahlen. Der Steuersatz spiegele außerdem nicht ausreichend die im Vergleich zu Rauchtabak geringere Gesundheitsgefährdung der E-Zigaretten wider.
Beschwerde nicht genug begründet
Am höchsten deutschen Gericht waren sie mit ihrer Argumentation jedoch nicht erfolgreich. Unter anderem hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, warum der Rechtsweg über die Finanzgerichte für sie nicht offenstand, so das Gericht. Denn diese seien in erster Linie zuständig. Es sei außerdem unklar geblieben, ob die Steuerlast tatsächlich die Beschwerdeführer betrifft.
Der Senat folgte den Beschwerdeführern auch nicht mit Blick auf die vermeintlich geringere Gesundheitsgefährdung der E-Zigaretten. Der Gesetzgeber hat einen großen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung von Verhaltens lenkenden Steuern. Die Gefahren, die vom Konsum von E-Zigaretten ausgehen, wurden im Gesetzgebungsverfahren von Sachverständigen unterschiedlich bewertet. Auch darauf sind die Beschwerdeführer nicht ausreichend eingegangen.








