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Kein Erfolg für Beschwerde gegen Mindestlohn in Yoga-Zentrum

Ein Yoga-Zentrum bietet bundesweit Kurse und Seminare an. Es sieht sich als Religionsgemeinschaft – und will daher keinen Mindestlohn zahlen. Doch Verfassungsbeschwerden des Vereins scheitern.

Ein Yoga-Zentrum sollte einer Frau für ihre Arbeit Mindestlohn zahlen - und legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein. (Symbolbild)
Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Ein gemeinnütziger Verein aus Nordrhein-Westfalen bietet bundesweit Kurse, Ausbildungen und Seminare im Bereich Yoga, Meditation und Ayurveda an. Die Mitglieder des Yoga Vidya e.V. leisten als sogenannte Sevaka spirituelle Dienste. Das Bundesarbeitsgericht entschied im vergangenen Jahr in zwei Fällen, dass sie Anspruch auf Mindestlohn statt nur Taschengeld haben. Der Verein legte Verfassungsbeschwerden am Bundesverfassungsgericht ein, jedoch ohne Erfolg.

Das Gericht teilte mit, dass der Karlsruher Senat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat. Sie erfüllen nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen und es fehlt an einem Annahmegrund, wie es zur Begründung hieß. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar. (Az. 1 BvR 2244/23; 1 BvR 2231/23)

Priesterin gewann Klage in Erfurt

Yoga Vidya wollte vor dem höchsten deutschen Gericht gegen zwei Urteile aus Erfurt Einspruch erheben. Im April 2023 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine ehemalige Priesterin des Vereins Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn anstelle eines Taschengeldes hat. Die Klägerin, eine Juristin und geweihte Priesterin mit der Befugnis, bestimmte Rituale durchzuführen, war von 2012 bis 2020 Mitglied bei Yoga Vidya. In ihrer Rolle als Sevaka arbeitete sie eigenen Angaben zufolge 42 Stunden pro Woche hauptsächlich in der Seminarplanung und im Onlinemarketing. Sie war sozialversichert, erhielt kostenlose Unterkunft und Verpflegung sowie ein Taschengeld.

Der Senat in Erfurt hat entschieden, dass die Klägerin Dienste als Arbeitnehmerin erbracht hat, nicht als Vereinsmitglied oder Mitglied einer weltanschaulichen Gemeinschaft. Sie hat Anspruch auf Mindestlohn, da sie weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit geleistet hat (Az. 9 AZR 253/22). Ebenso erging es der Klage eines zweiten Mitglieds des Ashrams (Az. 9 AZR 254/22).

Grundrecht auf Religionsfreiheit?

Yoga Vidya sah durch die Urteile des Arbeitsgerichts sein Recht auf freie Religionsausübung verletzt. Der Verein sieht sich als «spirituell-religiöse Gemeinschaft». Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sagte eine Sprecherin der Deutschen Presse-Agentur, man erhoffe sich, dass der Karlsruher Senat den Verein als Religionsgemeinschaft behandeln und den gemeinnützigen Seva-Dienst als religiöse Handlungen und nicht als Arbeit bewerten würde. «Wir möchten unseren Glauben uneingeschränkt und im Einklang mit dem deutschen Recht leben können.»

Die Frage, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, dass es sich bei dem Verein nicht um eine Religionsgemeinschaft handelt, mit der im Grundgesetz verankerten Glaubensfreiheit vereinbar ist, kann offen bleiben, entschied nun das Bundesverfassungsgericht. Denn es wurde weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die von den Klägerinnen geleisteten Dienste zur Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um die es hier ging, für sich genommen religiös geprägt waren.

dpa