Urteil: Fitnessstudio-Kosten sind keine außergewöhnliche Belastung, auch bei ärztlicher Verschreibung nicht.
Keine Steuererleichterung für Fitnessstudio-Mitgliedschaften
Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio kann nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, selbst wenn das Training dort ärztlich verordnet wurde. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil. Eine Frau aus Niedersachsen scheiterte damit vor dem höchsten deutschen Finanzgericht mit ihrer Klage gegen den Fiskus.
Ärztlich verordnete Wassergymnastik im Fitnessstudio
Im Jahr 2018 verschrieb der Arzt der Frau, die unter Bewegungsschmerzen litt, ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Sie entschied sich für einen Reha-Verein, der das Training im Fitnessstudio anbot. Die Krankenkasse übernahm die Kosten für die Wassergymnastik, aber die Mitgliedschaft im Reha-Verein und im Fitnessstudio musste sie zusätzlich bezahlen.
Das Finanzamt vor Ort akzeptierte die Mitgliedschaft im Reha-Verein als außergewöhnliche Belastung, die von der Steuer absetzbar ist, aber nicht die Kosten für die 38-wöchige Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Der BFH hat nicht veröffentlicht, wie viel Geld die Frau dafür bezahlt hat, aber es ging sowieso um die Grundsatzfrage.
Kosten für das Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht absetzbar
In der ersten Instanz hatte das niedersächsische Finanzgericht bereits die Klage in diesem Punkt abgelehnt, und der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung. Der sechste Senat begründet dies damit, dass die Klägerin ihre Wassergymnastik nicht unbedingt in einem Fitnessstudio absolvieren musste, da es dafür viele Anbieter gibt.
Gemäß Urteil zählen Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios grundsätzlich nicht zu den zwangsläufigen Kosten einer Krankheit, die von der Steuer absetzbar sind, da auch viele Gesunde ins Fitnessstudio gehen. Der Bundesfinanzhof nannte weder den Wohnort noch das Alter der Frau, da das Steuergeheimnis auch bei Streitigkeiten mit den Finanzbehörden gilt.