Das oberste deutsche Steuergericht entschied gegen ein Paar, das 2020 umzog, um Platz für zwei Arbeitszimmer zu haben.
Umzugskosten für Arbeitszimmer nicht steuerlich absetzbar
Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Umzugskosten nicht von der Steuer abgesetzt werden, wenn man in eine neue Wohnung zieht, um Platz für ein Arbeitszimmer zu schaffen. Ein Paar mit einem Kind zog 2020 von einer Drei- in eine Fünfzimmerwohnung, um Platz für zwei Arbeitszimmer zu haben, jedoch entschied das oberste deutsche Steuergericht dagegen.
Die Kläger waren hauptsächlich im Homeoffice tätig, weil sie wegen Corona gezwungen waren – zunächst arbeiteten sie hauptsächlich im Wohn- und Esszimmer. Der Umzug sollte diese Situation ändern.
Die Kosten für die Arbeitszimmer selbst können die Kläger zwar absetzen, bei den Kosten für den Umzug sagte der BFH nun allerdings nein. Das Argument des Ehepaares, dass der Umzug ja beruflich veranlasst gewesen sei, weil er die Arbeitsbedingungen verbessere, verfing nicht. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich weiter in einer «Arbeitsecke» auszuüben, beruhe «auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien», erklärte das Gericht.
Beim Jobwechsel sieht es anders aus
Das Gericht nannte auch Beispiele für Fälle, in denen ein Umzug aus beruflichen Gründen absetzbar ist: „Dies gilt beispielsweise bei einem Jobwechsel oder wenn sich durch den Umzug der Arbeitsweg um mindestens eine Stunde pro Tag verkürzt.“
Die Gerichte in den Vorinstanzen hatten unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Zuerst hatte das Finanzamt den Steuerabzug verweigert. Das Finanzgericht war jedoch der Meinung, dass die Umzugskosten absetzbar seien. Nun hat sich der Bundesfinanzhof auf die Seite des Finanzamtes gestellt.
Das Urteil mit der Aktennummer VI R 3/23 wurde bereits am 5. Februar gefällt, jedoch wurde es erst jetzt vom BFH veröffentlicht.