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BGH betont Datenschutz bei Arzneimittelverkauf im Netz

In der Apotheke bleibt der Arzneimittelkauf meist unter vier Augen. Doch wenn man Medikamente über eine Internetplattform wie Amazon bestellt, sieht das anders aus. Hierzu hat nun der BGH geurteilt.

Der BGH äußert sich zum Thema Datenschutz beim Online-Vertrieb von Arzneimitteln. (Symbolbild)
Foto: Jens Kalaene/dpa

Laut dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe müssen Anbieter, die Medikamente über Internetplattformen wie den Amazon Marketplace verkaufen, eine klare Einwilligung der Kunden zur Datenerhebung und -verarbeitung einholen, um nicht gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu verstoßen.

Schutz für Verbraucher

Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind personenbezogene Angaben wie Name, Lieferadresse und Informationen, die für die Individualisierung von Arzneimitteln erforderlich sind, als Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO anzusehen. Dies gilt auch für apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht ärztlich verschrieben werden müssen, so der Vorsitzende Richter Thomas Koch am BGH. Dies betrifft beispielsweise einige Schmerzmittel.

Die geforderte Einwilligung diene dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verbraucher, sagte Koch. «Die Verbraucher sollen frei darüber entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen zu können.» (Az. I ZR 222/19 u.a.)

Oberlandesgericht gab Klagen wegen Datenschutzverstößen statt

In den beiden vorliegenden Fällen haben Apotheker seit langem vor Gericht gestritten. Die Hauptfrage war, ob der Verkauf von Medikamenten über Internetplattformen gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte Datenschutzverstöße festgestellt.

Die Revisionen der Beklagten gegen ihre Verurteilung, die monierten Datenschutzverstöße zu unterlassen, waren vor dem BGH erfolglos.

dpa