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Apple vor BGH: Entscheidung über marktübergreifende Bedeutung, Missbrauchsaufsicht

Konkurrenz fördert Innovationen und niedrigere Preise. Wettbewerbsbehinderung schadet Kunden – BGH entscheidet über strengere Aufsicht.

Einschätzungsfrage: Wie mächtig ist der Tech-Konzern Apple im Wettbewerb? (Archivbild)
Foto: Michael Kappeler/dpa

Plant der iPhone-Hersteller Apple eine bedeutende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb? Am Dienstag wird der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Entscheidung dazu treffen. Das Bundeskartellamt hatte die Frage 2023 bejaht. Dadurch würde der US-Technologiekonzern einer strengeren Missbrauchsaufsicht der Wettbewerbshüter unterliegen. Das Unternehmen hat gegen diese Einstufung eine Beschwerde nach Karlsruhe eingereicht. Der Kartellsenat des BGH wird in erster und letzter Instanz darüber entscheiden. (Az. KVB 61/23)

In einer freien Marktwirtschaft führt Wettbewerb zu günstigeren Preisen, einer größeren Auswahl und mehr Innovationen. Wenn der Wettbewerb eingeschränkt wird, leiden oft die Kunden.

Das Kartellamt kann seit einer Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von 2021 nun einfacher gegen große Digitalunternehmen vorgehen, die über die Grenzen verschiedener Marktbereiche hinweg für den Wettbewerb relevant sind.

In einem ersten Schritt stellt die Behörde fest, dass ein Konzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung hat, unabhängig von einem konkreten Verstoß. Im zweiten Schritt kann das Kartellamt dann Praktiken untersagen, die aus seiner Sicht den Wettbewerb gefährden.

BGH könnte Einstufung bestätigen

In der Bewertung wird geprüft, ob das Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten eine marktbeherrschende Stellung innehat. Ebenso ist entscheidend, ob das Unternehmen Zugang zu speziellen Ressourcen und wettbewerbsrelevanten Daten hat und welchen Einfluss es auf den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten hat. Das Bundeskartellamt kam auf Basis dieser Kriterien zu dem Schluss, dass Apple ein Konzern von überragender marktübergreifender Bedeutung ist.

In der mündlichen Verhandlung am BGH im Januar deutete sich an, dass der Kartellsenat dieser Einschätzung folgen könnte. Mehrere der Kriterien, die das Gesetz für die Einstufung vorsieht, seien im Falle Apples «in sehr hohem Maße erfüllt», erklärte der Vorsitzende Richter Wolfgang Kirchhoff. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof – wie Apple sie vor Gericht forderte – hielt der Senat nach erster Einschätzung nicht für nötig.

Kartellamt prüft Tracking-Regelung

Das Bundeskartellamt hat bisher fünf Digital-Giganten als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung identifiziert: den Google-Konzern Alphabet, den Facebook-Konzern Meta, Apple, Amazon und Microsoft. Mit Ausnahme von Apple sind alle Beschlüsse bereits rechtskräftig. Auch Amazon hat gegen die Entscheidung der Wettbewerbshüter Beschwerde eingelegt – der BGH hat im April 2024 die Entscheidung des Kartellamts bestätigt.

Falls der BGH erneut der Meinung der Wettbewerbshüter zustimmt, könnte dies die Verfahren gegen bestimmte Apple-Praktiken beschleunigen. Derzeit prüft das Kartellamt Apples Tracking-Regelung für Drittanbieter-Apps.

Beim Tracking handelt es sich um die Erfassung von Informationen über das Online-Verhalten von Nutzern. Auf diese Weise kann ein Profil des Kunden erstellt werden, was möglicherweise ohne das Wissen der Betroffenen geschieht.

Bei Apple geht es darum, dass Nutzerinnen und Nutzer bei der Nutzung von Drittanbieter-Apps zusätzlich dem Tracking zustimmen müssen – bei den Apple-eigenen Apps nicht. Die Behörde prüft, ob dadurch Apple bevorzugt oder andere Unternehmen benachteiligt werden. Möglicherweise könnte sie dem Konzern untersagen, auf diese Weise vorzugehen.

dpa