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BGH erlaubt Reiseversicherung mit Pandemie-Ausschluss

Wann greift der Versicherungsschutz bei einer Reiseversicherung? Der BGH hat eine Vertragsklausel zum Ausschluss von Pandemie-Schäden geprüft – und gibt grünes Licht.

Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel in einer Reiseversicherung unter die Lupe genommen. (Archivbild)
Foto: Uli Deck/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel einer Reiseversicherung, nach der Schäden durch Pandemien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wirksam ist. In dem konkreten Fall wies das Gericht eine Revision des Bundesverbands der Verbraucherzentralen zurück und bestätigte damit ein Urteil des Berliner Kammergerichts, das die Klage abgewiesen hatte. Die Klausel sei weder intransparent noch benachteilige sie Verbraucher unangemessen, entschied der BGH.

In den Versicherungsbedingungen der beklagten Jahres-Reiseversicherung stand: «Nicht versichert sind Schäden durch…» und in der anschließenden Auflistung unter anderem «Pandemien». Im Glossar wurde präzisiert, dass mit einer Pandemie «eine Länder- und Kontinent-übergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit» gemeint sei. 

Wissen Verbraucher, was eine Pandemie ist?

Laut Klägerseite war der Begriff „Pandemie“ trotz zusätzlicher Erläuterung intransparent. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten schwer nachvollziehen, wann eine Pandemie beginnt und endet, erklärte Rechtsanwalt Peter Wassermann während der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Dies sei jedoch entscheidend für ihre Wahl, ob sie eine Reise antreten oder nicht. Die Reichweite der Ausschlussklausel sei für sie nicht klar erkennbar.

Der BGH sah das nun anders: «Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll», erklärte der zuständige vierte Zivilsenat. Im täglichen Sprachgebrauch bezeichne der Begriff Pandemie «eine Infektionskrankheit oder Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreitet». Damit stimme auch die Definition im Glossar überein.

Der normale Versicherungsnehmer kann daher bei Vertragsabschluss erkennen, wie viel Versicherungsschutz er erhält – und unter welchen Bedingungen dieser gefährdet sein könnte, so die Richter in Karlsruhe. Zudem sei die Klausel auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam. (Az. IV ZR 109/24)

dpa