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BGH limitiert Payback-Punkte für Hörgeräte

Man kann sie vielerorts sammeln – aber darf der Kauf von Hörgeräten mit der Gutschrift von Bonuspunkten beworben werden? Der Bundesgerichtshof hat geprüft, ob und bis zu welchem Wert das möglich ist.

Viele Geschäfte werben mit Payback-Punkten. Aber darf das auch ein Hörakustiker? (Symbolbild)
Foto: Elisa Schu/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Werbung mit Bonuspunkten beim Kauf von Hörgeräten streng eingeschränkt. Unternehmen dürfen nur mit einer Gutschrift bis zu einem Wert von einem Euro werben, entschieden die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe.

Der Vorsitzende Richter Thomas Koch erklärte, dass nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe auf das Produkt ausgenommen seien. Andere geldwerte Vorteile seien nicht von den Ausnahmen erfasst. (Az. I ZR 43/24)

Payback-Punkte im Wert von einem Cent 

Ein renommierter Hörakustiker mit zahlreichen Filialen in Deutschland hatte damit geworben, dass Kunden bei ihm Payback-Punkte sammeln könnten. Für jeden Euro Einkauf wird demnach ein Payback-Punkt im Wert von einem Cent gutgeschrieben. Diese Punkte können dann entweder bargeldlos ausgezahlt oder in Sachprämien oder Gutscheine umgewandelt werden.

Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Denn danach sind Werbegeschenke und Zuwendungen beim Verkauf medizinischer Produkte grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel für «geringwertige Kleinigkeiten». 

OLG hatte höhere Grenze gezogen 

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg das Limit für den ausschlaggebenden «geringen Wert» bei fünf Euro pro Hörgerät gesetzt. Erst ab diesem Wert sei zu befürchten, dass sich Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung von dem Anreiz leiten ließen. 

Der BGH hatte früher die Schwelle für Werbung von preisgebundenen Arzneimitteln auf einen Euro festgelegt. Hörgeräte werden jedoch als Medizinprodukte betrachtet. Aufgrund der Möglichkeit eines Preiswettbewerbs bei diesen und angesichts der allgemeinen Preissteigerung entschied sich das OLG für eine höhere Grenze.

Der BGH sah das anders: Bei den «geringwertigen Kleinigkeiten» müsse der Wert so niedrig sein, dass er keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung habe, sagte Koch. Es sei der «bloße Ausdruck der allgemeinen Kundenzufriedenheit». Daher habe der BGH die Grenze schon bei einem Euro gezogen.

dpa