Ein Mann stellt 2021 seinen Wagen in einer Autowaschanlage ab. Nach der Wäsche ist der Heckspoiler abgerissen. Der BGH will nun entscheiden, wer für den Schaden aufkommen muss.
BGH prüft: Wer zahlt für Autoschäden durch Waschanlage?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage untersucht, ob der Betreiber einer Autowaschanlage für Schäden an einem Fahrzeug während des Waschvorgangs haftet. Der konkrete Fall ist besonders interessant, da feststeht, dass sowohl das Auto als auch die Waschanlage zuvor in einwandfreiem Zustand waren, erklärte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp während der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Letztendlich handelt es sich um eine Frage der Bewertung. Die Antwort des Siebten Zivilsenats wird am 21. November bekanntgegeben.
In dem höchsten deutschen Zivilgericht wird über einen Rechtsstreit verhandelt, der sich um einen Range Rover dreht, dessen Heckspoiler in einer Autowaschanlage abgerissen wurde. Dadurch wurde auch das Heck des Fahrzeugs beschädigt. Der Spoiler, der am Ende des Dachs angebracht war, war Teil der Serienausstattung des Autos. Der Fahrer forderte von der Tankstelle, die die Waschanlage betreibt, mehr als 3.200 Euro Schadenersatz und brachte den Fall vor Gericht (Az. VII ZR 39/24).
Die Vorinstanzen waren in der Angelegenheit nicht einig. Zunächst hatte das Amtsgericht Ibbenbüren den Betreiber der Autowaschanlage gemäß Antrag verurteilt. Nach seiner Berufung wies das Landgericht Münster jedoch die Klage ab. Das Gericht argumentierte, dass Waschanlagenbetreiber nur haften müssten, wenn eine objektive Pflichtverletzung vorläge.
Auto und Waschanlage «passten nicht zueinander»
In diesem Fall hat das Landgericht jedoch keine Fehlfunktion im Bereich der Anlage festgestellt. “Wenn das Auto aufgrund seiner Bauweise nicht für den automatischen Waschvorgang geeignet ist, liegt dies in der Verantwortung des Fahrers.” Ein Betreiber ist nicht verpflichtet, seine Waschanlage auf alle Sonderausstattungen der Fahrzeuge auszurichten und muss Fahrer auch nicht vor möglichen Schäden warnen.
«Diese Waschanlage und dieses Auto passten nicht zueinander», zitierte Richter Pamp einen in der Vorinstanz angehörten Sachverständigen. Ob für die Kompatibilität von Auto und Waschanlage – wie vom Landgericht angenommen – tatsächlich der Fahrer verantwortlich sei, könne man zumindest hinterfragen. Kann eine Pflichtverletzung des Betreibers damit begründet werden, dass die Anlage einfach nicht für das Auto geeignet war? Und: Hätte der Betreiber den Fahrer auf mögliche Gefahren hinweisen müssen?
Mit alledem wolle sich der Senat noch einmal «eingängig beschäftigen», erklärte Pamp zum Abschluss der Verhandlung. Eine klare Tendenz, in welche Richtung das Urteil ausfallen könnte, ließen die Karlsruher Richterinnen und Richter am Donnerstag nicht erkennen.