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BGH stärkt Verbraucher: Mogelpackung auch online verboten

Hersteller tricksen oft mit Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen als drin ist – obwohl das verboten ist. Im Streit um die Mogelpackungen hat der BGH nun Klarheit geschaffen.

Mogelpackungen sond auch im Onlinehandel verboten: Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.
Foto: Uli Deck/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verbraucherinnen und Verbraucher im Streit um die sogenannten Mogelpackungen unterstützt, die mehr Inhalt vortäuschen, als tatsächlich enthalten ist. Dies sorgt immer wieder für Unmut.

Laut dem Gericht in Karlsruhe ist eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, eine unerlaubte Mogelpackung, egal ob sie im Ladenregal oder online verkauft wird. Der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, erklärte, dass eine Verpackung, die nicht im Verhältnis zu ihrer eigentlichen Füllmenge steht, die Verbraucher unabhängig vom Vertriebsweg täuscht.

Im spezifischen Fall hatte der Hersteller von Kosmetik- und Körperpflegeprodukten L’Oréal auf seiner Website ein Herrenwaschgel beworben, das auf dem Verschlussdeckel der Kunststofftube abgebildet war, die jedoch nur bis zum Ende eines transparenten Teils der Tube mit Waschgel gefüllt ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisierte, dass die Werbung den Eindruck einer nahezu vollständigen Befüllung der Tube erwecke und somit unlauter sei.

Um Verbraucher vor Täuschung zu schützen, gibt es strenge Regeln für Hersteller in Deutschland. Laut dem Mess- und Eichgesetz dürfen Verpackungen, die mehr Inhalt vorgeben als tatsächlich enthalten ist, weder hergestellt noch verkauft werden. In der Rechtsprechung wird in der Regel bei einer Füllmenge von etwa zwei Dritteln die Grenze gezogen – weniger Inhalt gilt in der Regel als Mogelpackung.

BGH hebt Urteile der Vorinstanzen auf

Die Verbraucherzentrale war zunächst in den Vorinstanzen mit ihrer Klage erfolglos. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stellte fest, dass die Verpackung nur zu knapp zwei Dritteln gefüllt ist und somit eine Mogelpackung wäre, wenn sie im Ladenregal stünde. Der Verstoß sei jedoch für die Verbraucher in diesem Fall nicht spürbar, da sie die genaue Größe der Verpackung beim Online-Kauf ohnehin nicht sehen könnten.

Der BGH hat die Argumentation des Berufungsgerichts so interpretiert, dass der Verbraucher online sowieso nicht sehen kann, wie groß oder klein eine Verpackung ist, und sich daher an der Milliliter-Angabe orientiert. Da diese Angabe korrekt war, konnte nach Ansicht des OLG auch keine Täuschung vorliegen, erklärte Koch während der mündlichen Verhandlung im April – allerdings deutete er bereits dort an, dass der Karlsruher Senat diese Ansicht wahrscheinlich nicht teilt. Es sollte eigentlich keinen Unterschied machen, wo die Tube abgebildet ist, sagte Koch.

Entsprechend fiel nun auch das Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts aus. Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte L’Oréal zur Unterlassung. L’Oréal teilte auf Anfrage mit, man respektiere die Entscheidung des BGH und warte die Zustellung des Urteils, einschließlich der Urteilsbegründung, ab. «Die Verbraucherzentrale hat eine Verpackung beklagt, welche sie vor mehr als vier Jahren dem Handel entnommen hat», sagte ein Unternehmenssprecher. «Diese wird bereits seit über zwei Jahren nicht mehr in dieser Form von uns vertrieben».

Verpackungsregeln auch auf EU-Ebene

Mit dem Urteil habe der Karlsruher Senat die Verbraucher gestärkt, sagte die Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Cornelia Tausch, nach der Verkündung. «Das sollte Signalwirkung haben an alle Hersteller, sparsam mit der Verpackung umzugehen.» Man hoffe, dass die Position der Verbraucher auch durch die neue Verpackungsverordnung der EU zusätzlich gestärkt werde.

Die neuen Regeln, die Ende April vom EU-Parlament verabschiedet wurden, beinhalten unter anderem die Vorgabe, dass Hersteller das Gewicht und Volumen von Verpackungen reduzieren müssen. Das Ziel ist es, den Verpackungsmüll in der EU bis 2040 schrittweise um mindestens 15 Prozent im Vergleich zu 2018 zu verringern. Nach der Abstimmung im Plenum des Europaparlaments müssen die neuen Vorschriften nun nur noch von den EU-Staaten bestätigt werden. Dies ist in der Regel eine Formalität.

dpa