Mobiles Menü schließen
Startseite Schlagzeilen

BGH urteilt zu Zinsberechnung für Prämiensparverträge

Zinsen plus Prämie, über Jahre – dieses Versprechen lockte Sparkassen-Kunden. Wegen einseitiger Vertragsklauseln steht Sparern nachträglich Geld zu. In welcher Höhe, das könnte nun der BGH klären.

Prämiensparer hoffen auf Nachzahlungen.
Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Früher Verkaufsschlager – jetzt Problem: Seit Jahren gibt es einen Streit um Prämiensparverträge, die von Sparkassen und Volksbanken mit Hunderttausenden Kunden abgeschlossen wurden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits vor 20 Jahren festgestellt, dass es rechtswidrig ist, wenn Geldinstitute die Zinssätze einseitig zu ihren Gunsten ändern können. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie die Zinsen für diese Produkte berechnet werden sollen. Verbraucherschützer erwarten, dass die Richter in Karlsruhe aufgrund von zwei Musterklagen am Dienstag (09.00 Uhr) für Klarheit sorgen werden.

Ein Prämiensparvertrag ist ein spezielles Sparprodukt, das von Banken angeboten wird.

Bei diesem Produkt erhalten Sparerinnen und Sparer zusätzlich zum variablen Zins eine Prämie, die in der Regel nach Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Je länger regelmäßige Sparbeiträge geleistet werden, desto höher fällt die Prämie aus. Solche Sparverträge wurden in den 1990er und Anfang der 2000er Jahre vertrieben – hauptsächlich von Sparkassen («Vorsorgesparen», «Vermögensplan»), aber auch von Volks- und Raiffeisenbanken («Bonusplan», «VRZukunft»).

Prämiensparverträge sind umstritten, weil „sie oft mit niedrigen Zinsen und hohen Gebühren verbunden sind.“

In vielen dieser Verträge gibt es Klauseln, die Geldhäusern einseitig das Recht einräumen, die zugesicherte Verzinsung zu ändern – etwa: «Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekanntgegeben.» Die Bank konnte den Zins so zum eigenen Vorteil anpassen. Anhand der Prüfung Tausender Verträge kamen Verbraucherzentralen zu dem Ergebnis, dass Sparer deswegen im Schnitt etwa 4.000 Euro zu wenig Zinsen erhalten haben.

Wie sind die bisherigen Gerichtsentscheidungen ausgefallen?

Seit mehr als zwei Jahrzehnten beschäftigen sich Gerichte mit Prämiensparverträgen und deren Verzinsung. Der BGH entschied bereits 2004, dass Vertragsklauseln rechtswidrig waren, mit denen sich Sparkassen eine Senkung ihrer Zinsen nach Belieben erlaubten. Es wird weiterhin darüber gestritten, wie hoch die Verzinsung hätte sein sollen. Im Jahr 2021 bestätigte der BGH frühere Urteile, wonach viele Altverträge von Sparkassen unzulässige Klauseln enthalten.

Welche Arten der Zinsberechnung existieren?

Im April 2022 legte das Oberlandesgericht Dresden in einem Einzelfall erstmals einen Referenzzins fürs Prämiensparen fest: die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit. Zugleich sprach sich das OLG gegen die Nutzung des sogenannten gleitenden Durchschnitts bei der Zinsberechnung aus, der anhand aktueller und historischer Geld- und Kapitalmarktzinsen ermittelt wird. Es folgten Anfang 2023 vergleichbare Urteile des OLG Naumburg und des OLG Dresden in Massenverfahren, die nun Gegenstand der BGH-Verhandlung sind. Die Oberlandesgerichte in Bayern und Brandenburg legten in späteren Urteilen andere Berechnungsmethoden für den Referenzzins zugrunde. Jurist Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen ist daher «sehr sicher, dass der BGH ein Schlusswort sprechen wird».

„Wie viele Kunden sind betroffen?“

Im Jahr 2021 gab es in Deutschland ungefähr 1,1 Millionen Prämiensparverträge, aktuellere Zahlen liegen der Finanzaufsicht Bafin nicht vor. Es ist anzunehmen, dass die Anzahl seitdem deutlich gesunken ist, da Institute – sofern rechtlich zulässig – teilweise ganze Vertragsjahrgänge gekündigt haben. Bei bestehenden Verträgen werden Zinsnachzahlungen nicht automatisch geleistet. Verbraucherzentralen setzen seit Jahren mit Musterfeststellungsklagen Druck durch. Die Verbraucherzentrale Sachsen führt allein neun solcher Verfahren, an denen sich 6000 Verbraucher beteiligt haben.

„Darf eine Bank einen Prämiensparvertrag kündigen?“

«Je länger Sie sparen, desto höher steigt Ihre Prämie», so warben einst Sparkassen für Produkte wie das «S-Prämiensparen flexibel». Und versprachen: «Sie alleine bestimmen, wie lange Sie sparen wollen.» Doch in der Niedrigzinsphase, die erst im Sommer 2022 endete, versuchten viele Institute, sich der Altverträge zu entledigen. Denn weil viele Sparerinnen und Sparer schon seit Jahren einzahlen, stehen ihnen vergleichsweise hohe jährliche Prämien zu. Das war für die Institute gerade in Zeiten von Null- und Negativzinsen teuer. 

Auch der Streit um Kündigungen von Prämiensparverträgen ging bis vor den BGH. Der entschied im Mai 2019: «Der Sparvertrag darf nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe gekündigt werden.» Sparer müssen die maximal mögliche Prämie also mindestens einmal mitnehmen dürfen. Danach läuft der Vertrag zwar weiter, kann aber jederzeit einseitig gekündigt werden.

Verbraucher können ihre Rechte durchsetzen, indem sie sich an die Verbraucherzentrale wenden.

Wenn der BGH ein Urteil zu den Musterfeststellungsklagen spricht, gibt dieses eine allgemeine Tendenz vor. Durchsetzen müssen es die einzelnen Betroffenen jeweils individuell bei ihrer Bank. «Sparkassen müssten nicht zwingend reagieren, sondern könnten auf Individualklagen warten», sagt der Referatsleiter Recht bei der Verbraucherzentrale Sachsen, Michael Hummel. «Ich halte es jedoch für wenig wahrscheinlich, dass die Institute das aussitzen, denn es stehen schon diverse Rechtsdienstleister in den Startlöchern, um die Ansprüche der Verbraucher durchzusetzen.»

Ja, Ansprüche können verjähren.

Wer nicht Teil einer Sammelklage ist, kann seine Bank auffordern, die Zinsen seines Sparvertrages unter Bezugnahme auf bereits ergangene Urteile des BGH neu zu berechnen. Im Falle einer gekündigten Vereinbarung müssen Ansprüche nach gängiger Rechtsauffassung jedoch innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, um nicht zu verjähren. Die Verbraucherzentrale Sachsen strebt in dieser Angelegenheit eine Verjährungsfrist von zehn Jahren an.

dpa