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Rechtsstreit um Werbeblocker vor BGH

BGH wartet auf EuGH-Urteil zu Ähnlichkeiten mit Luxemburger Fall. Axel Springer klagt gegen Werbeblocker wegen Urheberrechtsverletzung.

Verlage wie Axel Springer sehen in Werbeblockern wie ABP von Eyeo eine Gefährung der Finanzierung eines unabhängigen Journalismus. (Archivbild)
Foto: Stephan Jansen/dpa

Im Streit um die Zulässigkeit von Werbeblockern wartet der Bundesgerichtshof (BGH) auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Die höchsten deutschen Zivilrichter sehen Parallelen zu einem Fall, der im Oktober in Luxemburg verhandelt werden soll. Aktuell geht es in Karlsruhe um eine Klage des Medienunternehmens Axel Springer gegen Werbeblocker. Der Verlag betrachtet sie als eine unzulässige Umgestaltung der Programmierung seiner Websites. Dadurch werde sein Urheberrecht verletzt.

Beim OLG erfolglos

In den vorherigen Instanzen war die Klage (AZ: I ZR 131/23) erfolglos. Laut dem Oberlandesgericht Hamburg stellt die Beeinflussung des Programmablaufs durch den Werbeblocker keine Umarbeitung des Programms dar. Es bleibt fraglich, ob die Dateien, die beim Aufruf der Webseite an den Nutzer übermittelt werden, als urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm gelten und ob der Verlag über die ausschließlichen Nutzungsrechte verfügt.

Geht es an die Substanz?

Die Hauptfrage sei laut BGH: Liegt ein Eingriff in Schutzprogramme des Computers vor? Aus Sicht von Springer ist dies der Fall. Programmabläufe würden blockiert oder überschrieben. «Das ist ein Eingriff in die Substanz», betonte der Anwalt des Medienunternehmens. Es würden nicht nur Inhalte unterdrückt. «Die gesamte Finanzierung einer Webseite wird kaputt gemacht.»

Enorme Einbußen durch Blocker

Nach Ansicht des Medienunternehmens sind digitale Werbeerlöse neben digitalen Abonnements der wichtigste Pfeiler, um unabhängigen Journalismus auch in Zukunft profitabel betreiben zu können. «Genau dies versuchen Adblocker systematisch zu unterbinden. Die finanziellen Schäden für Medienangebote liegen in Millionenhöhe. Die gesellschaftlichen Schäden für die Presse- und Informationsfreiheit wiegen noch deutlich schwerer», so Philipp-Christian Thomale, Senior Legal Counsel bei Axel Springer National Media & Tech, in einem Statement.

Das Recht der Nutzer 

Der Anwalt des Kölner Unternehmens Eyeo, dessen Software Adblock Plus Werbung auf Webseiten blockieren kann, betonte das Recht der Internetnutzer, ihre Browser nach ihren Wünschen einzustellen. Werbeblocker verändern keine Programme, daher besteht kein urheberrechtlicher Bezug. Er warnte auch vor einer Erweiterung des Urheberrechtsschutzes auf Funktionen, die nicht für PC-Programme vorgesehen sind – und damit vor möglichen zukünftigen Problemen bei der Installation von Jugendschutzsoftware.

Der Blick nach Luxemburg 

Vor einem Urteil in dem komplizierten Rechtsstreit will der BGH abwarten, wie der EuGH in der Sache «Action Replay» entscheidet. Die Karlsruher Richter haben den Fall den Luxemburger Richtern vorgelegt (Beschluss vom 23. Februar 2023 – I ZR 157/21). Dabei geht es um die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software, die Nutzern das Manipulieren eines Spielkonsole-Programms ermöglicht («Cheat-Software»). Die EuGH-Entscheidung wird am 17. Oktober erwartet.

Der lange Kampf

Axel Springer hat seit Jahren versucht, den Werbeblocker Adblock Plus rechtlich zu bekämpfen. Der Verlag unterlag 2018 mit einer Wettbewerbsklage. Der BGH sah in dem Angebot der Firma Eyeo keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Die Entscheidung über den Einsatz des Werbeblockers liegt beim Nutzer der Internetseiten und nicht beim beklagten Unternehmen, so der BGH damals (AZ: I ZR 154/16 – Urteil vom 19.4. 2018).

dpa