Wenn Verbraucher online etwas kaufen, werden sie vom Verkäufer in der Regel über ihr Widerrufsrecht belehrt. Aber muss dabei zwingend eine Telefonnummer angegeben werden? Der BGH sagt: Nein.
BGH: Widerrufsbelehrung auch ohne Telefonnummer erlaubt

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat untersucht, welche Informationen tatsächlich in die Widerrufsbelehrung von Fernabsatzverträgen aufgenommen werden müssen. Eine Telefonnummer ist nicht unbedingt erforderlich, wenn bereits eine Postanschrift und E-Mail-Adresse angegeben sind, entschied das oberste deutsche Zivilgericht in Bezug auf die Nichtzulassungsbeschwerde eines Verbrauchers. Dem achten Zivilsenat liegen zahlreiche ähnliche Beschwerden vor. (Az. VIII ZR 143/24)
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen es nicht zu einem persönlichen Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer kommt, sondern Kommunikationsmittel wie Kataloge, Briefe, E-Mails oder Online-Shops genutzt werden. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informiert hat.
Im Verfahren, über das nun der BGH entschied, hatte der Kläger bei dem beklagten Händler einen Neuwagen im Wege des Fernabsatzes erworben. Der Händler verwendete keine Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine abweichende Widerrufsbelehrung, in der seine Postanschrift und E-Mail-Adresse, aber keine Telefonnummer angegeben waren. Erst etwa zehn Monate nach der Fahrzeugübergabe erklärte der Käufer seinen Widerruf.
Kontakt per Post, E-Mail – und Telefon?
Seiner Meinung nach war die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden, da die Widerrufsbelehrung aufgrund fehlender Telefonnummer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Vor Gericht forderte er die Rückerstattung des Kaufpreises für die Übergabe des Fahrzeugs. In den vorherigen Instanzen war er damit jedoch nicht erfolgreich. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der BGH nun ebenfalls zurück.
Das Kammergericht habe zu Recht entschieden, dass die verwendete Widerrufsbelehrung in Ordnung sei, so der Karlsruher Senat. «Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung – über die Post- und die E-Mail-Anschrift hinaus – auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird», erklärte das Gericht. Ohnehin sei die Telefonnummer auf der Internetseite des Unternehmers ohne Weiteres verfügbar gewesen.
Die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung sei so offenkundig, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg nicht erforderlich sei. Die Verbraucherrechterichtlinie der EU schreibt Unternehmern zwar vor, schnelle und effiziente Kommunikationsmittel bereitzustellen. Die Entscheidung darüber, ob dies erfüllt ist, obliegt jedoch dem nationalen Gericht.








