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Bundesgerichtshof klärt Anforderungen an Preiswerbung

Mit Preisermäßigungen locken viele Einzelhändler ihre Kundschaft an. Dabei gibt es rechtlich einiges zu beachten. Der BGH hat eine Kaffee-Werbung unter die Lupe genommen – und übt Kritik.

In Karlsruhe ging es um eine Kaffee-Werbung des Lebensmitteldiscounters Netto.
Foto: Hannes P. Albert/dpa

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Händler, die mit einer Preisermäßigung werben, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben müssen. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen eine Werbung von Netto geklagt, da sie einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sah.

Der Discounter hatte in einem Prospekt ein Kaffee-Produkt beworben, das um 36 Prozent reduziert wurde. Der aktuelle Preis betrug 4,44 Euro, während der Preis der Vorwoche 6,99 Euro betrug. Allerdings wurde in einer Fußnote darauf hingewiesen, dass das Produkt in den letzten 30 Tagen bereits einmal für 4,44 Euro verkauft wurde.

Reicht eine Fußnote? 

Gemäß der Preisangabenverordnung müssen Händler, die mit Preisnachlässen werben möchten, stets den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage für das Produkt verlangt wurde. Die juristische Debatte darüber, wie dieser Referenzpreis angegeben werden muss, war lange Zeit umstritten – ob die Information beispielsweise auch in einer Fußnote ausreicht.

Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Jahr bereits entschieden, dass sich Werbeaussagen wie ein «Preis-Highlight» auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen und Rabatt-Prozente auch auf dieser Basis berechnet werden müssen. Auch der BGH betonte nun, es reiche nicht, den Referenzpreis in beliebiger Weise anzugeben. Er müsse für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. (Az. I ZR 183/24) 

BGH verwarf Nettos Revision 

Der erste Zivilsenat in Karlsruhe entschied, dass die Werbung des beklagten Discounters diesen Anforderungen nicht entspricht und daher unzulässig ist. Die unzureichende Angabe des Referenzpreises führt dazu, dass den Verbrauchern eine wesentliche Information vorenthalten wird. Die Revision von Netto gegen das vorherige Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg wurde zurückgewiesen.

Es existiert eine weitere Discounter-Kette, die auch den Namen Netto trägt. Sie ist hauptsächlich im Norden und Osten Deutschlands präsent und kann unter anderem am Hund im Firmenlogo erkannt werden. Die Klage, über die vor dem BGH verhandelt wurde, richtet sich jedoch gegen die größere Einzelhandelskette Netto Marken-Discount mit Sitz in Maxhütte-Haidhof in Bayern bei Regensburg.

dpa