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Apple vor Bundesgerichtshof: Strengere Missbrauchsaufsicht droht

Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für den iPhone-Konzern und den Wettbewerb – BGH verhandelt über überragende Marktbedeutung.

Für den iPhone-Konzern geht es in Karlsruhe um eine wichtige Einordnung. (Archivbild)
Foto: Sven Hoppe/dpa

Für Apple geht es am Bundesgerichtshof (BGH) um eine lange und folgenschwere Bezeichnung: Hat der iPhone-Konzern eine «überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb»? Das Bundeskartellamt sagt: ja. Der Konzern unterläge damit einer strengeren Missbrauchsaufsicht der Wettbewerbshüter. Doch Apple wehrt sich gegen die Einstufung – sodass nun der Kartellsenat des BGH in erster und letzter Instanz entscheiden muss. Am Dienstag verhandelten die Richterinnen und Richter dazu mündlich in Karlsruhe. Welche Kriterien müssen für die Einstufung erfüllt sein? Und was hätte das für Folgen? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Welche Konsequenzen hätte die Einstufung?

Folgt der BGH der Einschätzung des Kartellamts, könnte dies das Verfahren der Behörde gegen bestimmte Praktiken von Apple beschleunigen. Derzeit prüfen die Wettbewerbshüter beispielsweise Apples Tracking-Regelung für Drittanbieter-Apps. Es ist speziell die Rede davon, dass Apple-Nutzer bei der Verwendung von Drittanbieter-Apps gesondert dem Tracking zustimmen müssen, während dies bei den Apple-eigenen Apps nicht der Fall ist. Das Kartellamt untersucht, ob Apple dadurch bevorzugt wird oder ob andere Unternehmen entsprechend benachteiligt werden. Möglicherweise könnte dem Konzern dieses Vorgehen untersagt werden.

Um welche Vorschriften geht es?

Seit einer Reform des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Januar 2021 kann das Kartellamt leichter gegen große Digitalunternehmen vorgehen, die über Grenzen zwischen verschiedenen Marktbereichen hinweg für den Wettbewerb bedeutsam sind. «Eine Besonderheit digitaler Märkte ist, dass sie so schnelllebig sind», erklärt Rechtsanwältin und Expertin für IT-Recht, Isabell Conrad. Mit dem neuen Verfahren – festgehalten in Paragraf 19a des GWB – sollte diese Schnelllebigkeit auch ins Kartellrecht integriert werden.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Instrument sieht vor, dass das Bundeskartellamt in zwei Stufen vorgeht. In einem ersten Schritt kann die Behörde unabhängig von einem konkreten Verstoß feststellen, dass ein bestimmter Konzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. In der zweiten Stufe hat die Bonner Behörde dann besondere Befugnisse. Sie kann dem Unternehmen beispielsweise untersagen, eigene Angebote auf seiner Webseite gegenüber den von Wettbewerbern bevorzugt darzustellen oder die Nutzung eines eigenen Angebots von der Nutzung eines anderen eigenen Angebots abhängig zu machen.

Welche Kriterien müssen erfüllt sein?

Bei der Bewertung geht es zum Beispiel um die Frage, ob das Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten marktbeherrschend ist. Außerdem spielt der Zugang zu besonderen Ressourcen eine Rolle. «Im digitalen Bereich ist das häufig der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten», sagt Conrad. So habe Apple zum Beispiel Zugang zu Gerätedaten der Nutzerinnen und Nutzer, zu Daten über das Kaufverhalten in den App-Stores und mittels des iOS-Betriebssystems auch zu Nutzungsdaten der Apps. Apple verweist hierzu auf seine Datenschutzrichtlinie, nach der unter anderem nur ein Minimum an Daten gesammelt und diese wo immer möglich auf dem Gerät verarbeitet werden. 

Welche Unternehmen tragen schon dieses Label?

Das Bundeskartellamt hat bisher fünf Digital-Giganten als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung identifiziert: den Google-Konzern Alphabet, den Facebook-Konzern Meta, Apple, Amazon und Microsoft. Mit Ausnahme von Apple sind alle Entscheidungen bereits rechtskräftig. Amazon hatte zwar auch gegen den Beschluss der Wettbewerbshüter Beschwerde eingelegt, aber der BGH unterstützte im April 2024 die Position des Kartellamts.

Was hat das Kartellamt zu Apple entschieden?

Nach Ansicht der Wettbewerbshüter verfügt Apple «über marktbeherrschende, mindestens jedoch marktstarke Stellungen auf allen vertikal verbundenen Stufen ausgehend von Smartphones, Tablets und Smartwatches über die eigenen Betriebssysteme bis hin zum Apple App Store», erläuterte das Kartellamt 2023 seine Entscheidung. Das Unternehmen sei auf einer Vielzahl von miteinander verbundenen Märkten tätig und spiele eine erhebliche Rolle für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten. «Zudem verfügt Apple über einen hervorragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten sowie über erhebliche Finanzkraft und weitere Ressourcen», hieß es.

Wie sieht Apple das?

Der iPhone-Konzern konterte damals, die Einordnung der Behörde stelle den «harten Wettbewerb, dem Apple in Deutschland ausgesetzt ist, falsch dar» und vernachlässige den Wert eines Geschäftsmodells, «das die Privatsphäre und Sicherheit der Nutzer in den Mittelpunkt» stelle. Das Kartellamt unterteile Apples Angebot künstlich in getrennte Märkte für Geräte, Betriebssysteme und App-Stores. Dabei handele es sich vielmehr um ein integriertes System an Hard- und Software.

Wie schätzt der BGH die Sache ein?

Nach erster Einschätzung des Karlsruher Senats dürfte es für Apple eng werden. Mehrere der Kriterien, die das Gesetz für die Einstufung vorsieht, seien im Falle Apples «in sehr hohem Maße erfüllt», erklärte der Vorsitzende Richter Wolfgang Kirchhoff in der mündlichen Verhandlung. So habe Apple etwa erhebliche finanzielle und sonstige Ressourcen sowie einen breiten und tiefen Datenzugang. Im App-Store habe Apple als Gatekeeper erheblichen Einfluss auf die Sichtbarkeit und damit den Erfolg von Drittanbieter-Apps.

Wie geht es jetzt weiter?

Kirchhoff sagte zum Ende der Verhandlung, dass der Senat noch über einige Fragen beraten müsse. Daher wollen die Richter die Entscheidung erst später bekanntgeben. Der genaue Zeitpunkt bleibt vorerst unklar. Apple hatte gefordert, den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Kirchhoff hatte zuvor erklärt, dass eine solche Vorlage nach Luxemburg nach Ansicht des Senats hier – wie auch schon bei Amazon – nicht erforderlich sei. Wenn der Senat jedoch der Einschätzung des Kartellamts folgt, wäre die Feststellung von Apple als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung rechtskräftig.

dpa