Kontogebühren erhöhen oder einführen – ohne aktive Zustimmung der Kunden? Das hat der Bundesgerichtshof Banken und Sparkassen schon 2021 untersagt. Wie weit gehen die Rückzahlungsansprüche zurück?
Bankgebühren zurück? Kunde gewinnt am BGH gegen Sparkasse
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Streit um die Rückzahlung von Bankgebühren, die aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel erhoben wurden, die Rechte von Bank- und Sparkassenkunden gestärkt. Laut dem Senat in Karlsruhe führt der Umstand, dass ein Kunde die zu Unrecht erhobenen Gebühren mehr als drei Jahre lang ohne Widerspruch zahlte, nicht dazu, dass die Sparkasse das Geld behalten darf. Die sogenannte Dreijahreslösung des BGH, die bei Energielieferungsverträgen angewandt wird, findet hier keine Anwendung.
Im vorliegenden Fall begann die beklagte Sparkasse Anfang 2018 ohne die ausdrückliche Zustimmung eines Kunden Gebühren für sein Girokonto zu erheben. Der Kontoinhaber legte im Juli 2021 Widerspruch ein und verlangte daraufhin vor Gericht eine Rückerstattung der zwischen 2018 und 2021 erhobenen Entgelte. (Az. XI ZR 139/23)
Die Sparkasse hatte die Erhebung von Gebühren auf einer Zustimmungsfiktionsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) basiert. Nach dieser Klausel werden Änderungen der Vertragsbedingungen als angenommen betrachtet, wenn Kunden nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen.
Der BGH hat bereits 2021 solche Klauseln – die in den AGB vieler Banken und Sparkassen enthalten waren – für ungültig erklärt, da sie zu weitreichend waren und Kunden unangemessen benachteiligten. Daraufhin konnten viele Verbraucher Gebühren zurückfordern.
Landgericht wies Klage ab
Dennoch hatte der Sparkassenkunde in den Vorinstanzen zunächst keinen Erfolg. Das Landgericht Ingolstadt stellte fest, dass die Sparkasse die Erhebung der Gebühren nicht auf die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel stützen könne. Der Kunde hat jedoch aufgrund der Dreijahresfrist keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren, da er die Erhebung erst nach mehr als drei Jahren beanstandet hat.
Der 11. Zivilsenat des BGH, zuständig für Bankenrecht, entschied nun anders. Das landgerichtliche Urteil wurde aufgehoben und die Richterinnen und Richter fällten ihr eigenes Urteil. Dem Kläger wurde eine volle Rückerstattung von 192 Euro zugesprochen. Darüber hinaus wurde die Sparkasse verpflichtet, dem Kläger jeden zukünftigen Schaden zu erstatten, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehen könnte.
Wenige Verbraucher machten Ansprüche geltend
Der BGH betonte in seinem Urteil auch die bestehenden gesetzlichen Verjährungsregelungen. Sparkassen und Banken würden durch die Rechtsprechung des Senats nicht unzumutbar belastet, angesichts dieser Regelungen und der Möglichkeit, Verträge zu kündigen.
Trotz des verbraucherfreundlichen BGH-Urteils 2021 haben in den vergangenen Jahren nur wenige Verbraucherinnen und Verbraucher Erstattungsansprüche gegen die eigene Bank geltend gemacht. Das zeigt eine repräsentative Umfrage des Vergleichsportals Verivox aus dem Frühjahr. Demnach forderten nur 11 Prozent aller Kunden von ihrer Bank Geld zurück – obwohl das Konto bei mindestens 40 Prozent in den drei Jahren vor dem Urteil teurer geworden war. Die Kreditinstitute seien glimpflich davongekommen, sagte Verivox-Geschäftsführer Oliver Maier.