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Diesel-Skandal: EuGH weist Volkswagen-Argumentation zurück

In Verfahren zu Schadenersatzklagen von Diesel-Käufern versucht Volkswagen, aus der Haftung zu kommen. Das oberste Gericht der EU spricht jetzt ein klares Urteil. Der Autokonzern reagiert gelassen.

Schlappe für Volkswagen: Der EuGH hält eine Argumention des Konzerns vor einem deutschen Gericht für nicht zulässig. (Archivbild)
Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Volkswagen hat im Kampf gegen Schadenersatzklagen von Diesel-Käufern eine weitere Niederlage erlitten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass sich der Konzern aus Wolfsburg nicht auf einen sogenannten Verbotsirrtum bezüglich der Verwendung von Abschalteinrichtungen zur Abgasreinigung berufen kann. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn jemand nicht weiß oder falsch einschätzt, dass sein Verhalten verboten und somit rechtswidrig ist.

Der Hintergrund des Urteils des höchsten EU-Gerichts ist ein Verfahren am Landgericht Ravensburg. Laut Angaben des EuGH verlangen zwei Käufer von VW-Dieselfahrzeugen Entschädigung, da ihre Fahrzeuge mit vermutlich unzulässigen Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung ausgestattet waren. Diese führten dazu, dass die Abgasrückführung ab einer Außentemperatur von zehn Grad reduziert wurde, was zu einem Anstieg der Stickoxidemissionen führte.

Volkswagen argumentierte mit Typgenehmigung

VW argumentierte, dass es von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung ausgegangen sei und dass diese im Falle einer Nachfrage auch vom Kraftfahrtbundesamt genehmigt worden wäre.

Der EuGH hat entschieden, dass ein Automobilhersteller seine Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht abwenden kann, nur weil für den Fahrzeugtyp oder die Einrichtung selbst eine Genehmigung durch die zuständige nationale Behörde vorliegt.

Die EG-Typgenehmigung bedeutet nicht automatisch, dass die Abschalteinrichtung zulässig ist. Darüber hinaus hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Haftung des Herstellers sowohl dann besteht, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung während der Herstellung des Fahrzeugs eingebaut wurde, als auch dann, wenn sie später eingebaut wurde.

Höhe des Schadenersatzes darf begrenzt werden

Der EuGH entschied, dass eine Empfehlung des Bundesgerichtshofs zur Höhe des Schadenersatzes im Allgemeinen akzeptabel ist, solange die Entschädigung als angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden betrachtet wird.

Der BGH hatte zuvor einen Ermessensspielraum für die unteren Instanzgerichte festgelegt. Dieser beinhaltet, dass pauschal eine Entschädigung zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises festgesetzt wird – ohne beispielsweise in jedem einzelnen Fall detaillierter zu werden oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Der EuGH betonte auch, dass es im Einklang mit dem Unionsrecht steht, einen Betrag vom Schadenersatz abzuziehen, der dem Vorteil der Nutzung des Fahrzeugs entspricht.

Autokonzern reagiert gelassen

Volkswagen bewertete die Bedeutung des Urteils in einer Stellungnahme als gering. Wie der BGH die Vorgaben in nationales Recht umsetzen werde, sei zwar noch nicht absehbar, hieß es. Unabhängig davon gehe man aber von überschaubaren Auswirkungen für Volkswagen aus, weil nur noch wenige Diesel-Klagen vor deutschen Gerichten anhängig seien.

Der Europäische Gerichtshof hatte sich bereits 2023 mit Fragen zum Diesel-Skandal befasst und mit einem Urteil die Voraussetzungen für Schadenersatzklagen von betroffenen Auto-Käufern gesenkt.

dpa