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Energieversorgung bei Einzelzimmervermietung: Angebot richtet sich an Vermieter

Ein Energieversorger muss bei Einzelzimmervermietung das Leistungsangebot an den Vermieter richten, nicht an die Mieter.

In der Wohnung der beklagten Vermieterin gab es nur einen Stromzähler. (Symbolbild)
Foto: Sina Schuldt/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass wenn eine Wohnung nur einen Strom- und Gaszähler hat, die Zimmer darin aber einzeln vermietet werden, sich das Leistungsangebot eines Energieversorgers an den Vermieter richtet – und nicht wie üblich an den Mieter. Voraussetzung dafür ist, dass es keinen schriftlichen Energievertrag gibt.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Rechtsstreit zwischen einer Vermieterin und einem Energieversorger. Das Unternehmen forderte vor Gericht Geld für die Versorgung der Wohnung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung. Die Vermieterin hatte die Zimmer der Wohnung einzeln mit separaten Mietverträgen vermietet. Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad wurden von allen Bewohnern genutzt. Es gab nur einen gemeinsamen Zähler für Strom und Gas in der Wohnung und keinen schriftlichen Energievertrag.

BGH: Verbrauch lässt sich nicht zuordnen

Die Parteien stritten vor Gericht darüber, ob der Versorgungsvertrag, der durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent zustande kam, mit der Eigentümerin oder den Mietern besteht. Konkludent bedeutet, dass durch ein schlüssiges Verhalten – wie hier die Nutzung von Strom und Gas – ein rechtlich bindender Vertrag abgeschlossen wird, ohne dies ausdrücklich zu erklären. Normalerweise richtet sich ein solches Angebot an den Mieter einer Wohnung.

Diesmal nicht: Das Angebot des Energiezulieferers sei weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet, so der achte Zivilsenat des BGH. «Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung. Jedoch lässt sich dieser Verbrauch – mangels separater Zähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen». 

Die Mieter haben kein Interesse daran, für den Stromverbrauch anderer Mieter verantwortlich zu sein. Das Energieangebot richtet sich daher an die Vermieterin, aufgrund des gewählten Vermietungskonzepts. Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel, welches zuvor der Klage gegen die Eigentümerin stattgegeben hatte, wurde abgelehnt. (Az. VIII ZR 300/23)

dpa