Was zählt zur Füllmenge von fertig verpackter Wurst? Nur das Wurstbrät oder auch die Hülle und die Verschlussclips? Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden.
Bei abgepackter Wurst muss Menge drin sein, die draufsteht
Bei fertig verpackter Wurst muss die Gewichtsangabe auf der Verpackung auch der tatsächlichen Menge an Wurst entsprechen. Das Gewicht von nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclips dürfe bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig. «Es muss die Menge an Lebensmittel drin sein, die außen draufsteht», betonte die Vorsitzende des 8. Senats, Ulla Held-Daab die zugleich rechtskräftige Entscheidung.
Im vorliegenden Fall hatte das Eichamt Nordrhein-Westfalen ein Verkaufsverbot für Leberwurst einer Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf erlassen, da bei Stichproben festgestellt wurde, dass einmal 2,3 und einmal 2,6 Gramm zu wenig Wurst enthalten waren. Auf der Verpackung war eine Füllmenge von 130 Gramm angegeben, wobei jedoch die Hülle und die Abbinder für die Wurstenden mit eingerechnet wurden.
Der Prozessvertreter der Produktionsfirma hatte in der Verhandlung argumentiert, dass es die Hülle und die Klammern «formgebende Elemente» seien und somit zum Erzeugnis gehörten. Vergleichbar sei dies mit den Holzstückchen bei Fleischspießen. Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Daher sei das Verkaufsverbot rechtskonform.
Entscheidung könnte bundesweite Konsequenzen haben
Vor dem Gericht ging es zwar um den Einzelfall, die Entscheidung dürfte aber bundesweite Strahlkraft und damit auch Konsequenzen für andere Produzenten von vorverpackten Lebensmittel haben. Der Prozessvertreter des Landes NRW betonte, es gebe zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle, die bis zu der jetzigen Entscheidung ruhten. «Ich gehe davon aus, dass die Produzenten einem möglichen Verkaufsverbot zuvor kommen und dementsprechend nachjustieren», sagte Rechtsanwalt Philipp Gregor aus Münster.
In der vorherigen Instanz wurde die Praxis vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster als rechtmäßig angesehen. Die Richter erklärten, dass unter der Füllmenge von fertig verpackten Würsten die Menge des Erzeugnisses zu verstehen sei, zu der auch die nicht essbare Wurstpelle und Verschlussteile gehörten. Aufgrund der grundlegenden Bedeutung wurde die Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Verbraucherschützer begrüßten die Entscheidung: Nur der essbare Anteil der Wurst sollte die Nennfüllmenge ausmachen, hieß es von der Verbraucherzentrale Sachsen auf Anfrage. «Eine nicht essbare Wurstschale ist eben nicht essbar», betonte die dortige Referentin für Lebensmittel und Ernährung.