Das Bundeskartellamt will große Tech-Konzerne wie Amazon und Google vermehrt in die Schranken weisen. Doch wie weit darf die Behörde dabei gehen? Eine Frage dazu soll nun der BGH-Kartellsenat klären.
Google kämpft am BGH um Schutz von Betriebsgeheimnissen

Der Bundesgerichtshof (BGH) untersucht heute im Rahmen eines Kartellverfahrens den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Technologieriesen Google. Zentral ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß das Bundeskartellamt vertrauliche Informationen an Wettbewerber weitergeben darf.
Hintergrund ist, dass Deutschlands oberste Wettbewerbshüter dem Konzern «verschiedene wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen» bei seinen Google Automotive Services (GAS) untersagen wollen. Es geht um ein Produktbündel aus dem Kartendienst Google Maps, einer Version des App-Stores Google Play und dem Sprachassistenten Google Assistant. Fahrzeughersteller wie Volvo, Ford, Renault, Nissan und Polestar nutzen die GAS; die deutschen Hersteller wie BMW, Mercedes, Audi und VW gehören nicht dazu.
Wettbewerber TomTom und Cerence haben sich beschwert
Google bietet Herstellern laut Angaben des Bundeskartellamts grundsätzlich nur gebündelte Dienste an und legt weitere Vorgaben für die Präsentation dieser Dienste im Infotainmentsystem von Autos fest, um sicherzustellen, dass sie bevorzugt genutzt werden. Zwei Wettbewerber, nämlich der Karten-Spezialist TomTom und der Sprachassistent-Spezialist Cerence, haben sich bei der Behörde beschwert. Im Juni mahnte das Kartellamt Google Deutschland und den Mutterkonzern Alphabet ab und informierte sie über die wettbewerblichen Bedenken.
Google hatte daraufhin Lösungsvorschläge unterbreitet, wie der BGH mitteilte. Das Kartellamt plane, Teile der bisherigen Ermittlungsergebnisse gegenüber zwei Google-Konkurrenten offenzulegen, damit diese zu den wettbewerblichen Bedenken Stellung nehmen können. «Google beanstandet, dass damit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Googles gegenüber Wettbewerbern offengelegt würden und hat gegen die Offenlegung einzelner, bestimmt bezeichneter Textpassagen Beschwerde eingelegt.»
Es besteht die Möglichkeit, dass der Kartellsenat am BGH in Karlsruhe die Öffentlichkeit von wesentlichen Teilen der Verhandlung ausschließt, um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Ebenso könnte eine Diskussion über die Zuständigkeit des BGH noch ausstehen. Es war zunächst unklar, wann eine Entscheidung verkündet wird.








