EuGH: Mangel an Flughafenpersonal kann außergewöhnlicher Umstand sein, der Schadenersatz rechtfertigt.
Flugverspätung wegen Personalmangel: Kein automatischer Schadenersatz

Ein Flug kann aufgrund von Personalmangel bei der Gepäckverladung verspätet sein, was dazu führen kann, dass Passagiere keinen Schadenersatz verlangen können. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass zu wenig Personal ein außergewöhnlicher Umstand sein kann, der eine Verspätung möglicherweise rechtfertigt.
Der Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Auf einem Flug von Köln-Bonn zur griechischen Insel Kos gab es eine Verspätung von drei Stunden und 49 Minuten. Diese Verzögerung hatte mehrere Gründe, hauptsächlich jedoch einen Mangel an Personal für die Gepäckverladung in Köln-Bonn.
Mehrere Passagiere hatten ihre Ansprüche auf Schadenersatz daraufhin an Flightright abgetreten. Das Unternehmen verklagte die Fluggesellschaft TAS und argumentierte, dass sie für die Verspätung verantwortlich sei und dies auch nicht durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden könne.
Mangel an Flughafenpersonal ist außergewöhnlicher Umstand
Nach EU-Recht muss eine Airline bei Verspätungen von mehr als drei Stunden keinen Schadenersatz zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf «außergewöhnliche Umstände» zurückzuführen ist.
Daher fragte das deutsche Gericht den EuGH, ob ein Mangel an Flughafenpersonal ein solcher außergewöhnlicher Umstand sein könne, und die Airline daher keinen Schadenersatz zahlen müsste. Ja, entschieden die Richter in Luxemburg nun: Hat der Flughafen zu wenig Personal für die Gepäckverladung, kann es sich um einen «außergewöhnlichen Umstand» handeln.
Die Richter am höchsten europäischen Gericht erklärten, dass ein solcher Umstand besteht, wenn das Ereignis nicht zur normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft gehört und von ihr nicht kontrolliert werden kann.
Ob das im spezifischen Fall tatsächlich so war, wird nun vom Landgericht in Köln entschieden. Der EuGH hat jedoch klare Vorgaben gemacht: TAS muss unter anderem belegen, dass der Personalmangel unvermeidbar war und Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Flugverspätung zu verhindern.








