Der Europäische Gerichtshof stellt klar, dass Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs in Quarantäne müssen, keinen Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage haben. Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland.
Kein Recht auf mehr Urlaubstage wegen Corona-Quarantäne

Wer seine Ferien in Corona-Quarantäne verbringen musste, hat kein Recht darauf, die freien Tage nachholen zu dürfen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied, dass eine Quarantäne nicht mit einer Krankheit vergleichbar ist.
Der Hintergrund ist ein Vorfall in Deutschland. Ein Mitarbeiter einer Sparkasse in Rheinland-Pfalz plante im Dezember 2020 seinen Urlaub. Einen Tag vor Beginn musste er jedoch aufgrund eines Kontakts mit einer coronapositiven Person am Arbeitsplatz in Quarantäne. Er verlangt eine Gutschrift seiner Urlaubstage, aber die Sparkasse lehnte dies ab.
Dies wurde nun vom EuGH bestätigt. Der Zweck des Urlaubs besteht darin, sich von der Arbeit zu erholen. Eine Quarantäne steht dem nicht grundsätzlich entgegen, anders als bei einer Krankheit. Daher ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie der Quarantäne ergeben könnten.
Die EU-Länder haben auch die Möglichkeit, Vorgaben zu machen, die arbeitnehmerfreundlicher sind. In Deutschland wurde im September 2022 eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes eingeführt, die besagt, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Allerdings gilt diese Regelung bisher nicht rückwirkend für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit.








