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Krankenkassen nutzen Abrechnungsdaten für Gesundheitsanalysen – was Versicherte wissen sollten

Gesetzliche Krankenkassen haben die Erlaubnis, die Abrechnungsdaten ihrer Versicherten auszuwerten, um individuelle Gesundheitsrisiken zu erkennen. Dies ist jedoch vielen Versicherten unbekannt, wie eine aktuelle Umfrage belegt.

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Krankenkassen dürfen Abrechnungsdaten zur Gesundheitsanalyse nutzen
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Gesetzliche Krankenkassen haben die Erlaubnis, die Abrechnungsdaten ihrer Versicherten auszuwerten, um individuelle Gesundheitsrisiken zu erkennen. Dies ist jedoch vielen Versicherten unbekannt, wie eine aktuelle Umfrage belegt.

Rechtsgrundlagen der Datenauswertung

Seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes im März 2024 dürfen Krankenkassen Abrechnungsdaten analysieren. Dadurch können sie verschiedene Gesundheitsrisiken identifizieren. Zu den analysierten Aspekten gehören unter anderem:

  • seltene und Krebserkrankungen
  • schwere Gesundheitsgefährdungen
  • Wechselwirkungen zwischen Medikamenten
  • nicht erkannte Pflegebedürftigkeit
  • unzureichende Impfungen gemäß Empfehlungen

Zeigt die Analyse ein gesundheitliches Risiko auf, sind die Krankenkassen verpflichtet, die Versicherten schriftlich zu benachrichtigen und eine ärztliche Abklärung zu empfehlen.

Reaktionen auf die Datenauswertungen

In einer Mitteilung von Juli 2026 hoben die gesetzlichen Krankenkassen hervor, dass die datengestützte Prävention positive Effekte hat. Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden rund 1,5 Millionen Menschen auf individuelle Gesundheitsrisiken hingewiesen; von diesen nahmen etwa 110.000 Personen konkrete Versorgungsangebote in Anspruch.

Dennoch gibt es kritische Stimmen zu diesem Vorgehen. Lucas Auer, Gesundheitsexperte beim Verbraucherzentrale Bundesverband, mahnt an, dass Abrechnungsdaten fehlerhaft sein können, was zu Fehleinschätzungen führen könnte. Laut einer Umfrage empfindet zudem mehr als die Hälfte der Befragten (57 Prozent) die Regelung als problematisch oder falsch.

Informationspflicht der Krankenkassen

Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Durchführung der Datenauswertung zu informieren und auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hinzuweisen. Wie diese Informationen bereitgestellt werden, liegt im Ermessen der Kassen. Häufig geschieht dies über Webseiten oder Mitgliedermagazine, was jedoch die Wahrscheinlichkeit vermindert, dass alle Versicherten die Informationen tatsächlich erhalten.

Widerspruch gegen die Datenauswertung

Versicherte, die der Analyse ihrer Abrechnungsdaten nicht zustimmen möchten, können Widerspruch bei ihrer Krankenkasse einlegen. Dies ist sowohl schriftlich als auch online möglich, wobei entsprechende Formulare auf den Webseiten der Kassen bereitgestellt werden.

Wichtig ist, dass ein Widerspruch nur für die jeweilige Krankenkasse gilt. Bei einem Wechsel zu einer anderen Kasse muss erneut Widerspruch eingelegt werden, um eine Analyse der eigenen Abrechnungsdaten zu verhindern.

Umfrage zur Wahrnehmung der Regelung

Im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes führte das Meinungsforschungsinstitut Forsa eine Umfrage durch, an der 1.284 Personen ab 18 Jahren teilnahmen, darunter 1.024 gesetzlich Versicherte. Der Befragungszeitraum war vom 22. bis 24. September 2026.


Quellen: n-tv, vzbv

Dieser Text wurde mit Hilfe von künstlicher Intelligenz in Zusammenarbeit mit unserer Redaktion erstellt.

TS