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Krankschreibung in der Kündigungsfrist provoziert Zweifel

Manchmal passt die Krankschreibung genau auf die Kündigungsfrist, die ein Arbeitnehmer hat. Ist damit alles in Ordnung und die Lohnfortzahlung kommt? Nicht immer, sagen Deutschlands höchste Arbeitsrichter.

Das Bundesarbeitsgericht prüft, ob ein Anspruch auf Entgeldfortzahlung besteht, nachdem sich ein Arbeitnehmer für den Zeitraum der Kündigungsfrist krankgemeldet hat.
Foto: Martin Schutt/dpa

Arbeitgeber können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Krankschreibungen anzweifeln, wenn diese den Zeitraum einer Kündigungsfrist abdecken. Der Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen könne erschüttert sein, «wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen», heißt es in einem Urteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt.

Das gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer «unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt» (5 AZR 137/23). «Stets erforderlich ist allerdings eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände», so die Bundesarbeitsrichter. Verhandelt wurde ein Fall aus Niedersachsen.

Der Kläger war als Mitarbeiter bei einem Unternehmen tätig. Einen Tag vor Erhalt eines Kündigungsschreibens legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die bis zum Ende seiner Kündigungsfrist zwei Mal verlängert wurde. Am nächsten Tag war er wieder arbeitsfähig und begann einen neuen Job. Sein ehemaliger Arbeitgeber verweigerte ihm die Entgeltfortzahlung. Der Kläger widersprach dem – mit Erfolg in den Vorinstanzen in Niedersachsen, die ihm Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusprachen.

Ehemaliger Arbeitgeber legt Revision ein

Die Revision seines Ex-Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte jedoch zumindest für den größeren Teil der Kündigungsfrist Erfolg – obwohl der Kläger «die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit mit ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen» konnte.

Deren Beweiswert könne der Arbeitgeber erschüttern, wenn er Umstände darlege und möglicherweise beweise, die bei einer «Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben», so das Bundesarbeitsgericht. Dabei sei unerheblich, ob es sich um eine Kündigung des Arbeitnehmers oder eine durch den Arbeitgeber handele.

Das Landesarbeitsgericht wird nun überprüfen, ob der Kläger ab dem Zeitpunkt der ersten Krankschreibung nach Erhalt der Kündigung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachweisen und belegen kann – als Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

dpa