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Sind Birkenstock-Sandalen Kunst? BGH prüft Urheberschutz

Lange galt die Birkenstock-Sandale mehr als funktionaler Gesundheitsschuh, weniger als ästhetisch ansprechend. Heute hat sie durchaus Kultstatus. Aber ist sie sogar ein Kunstwerk?

Am Bundesgerichtshof geht es um Urheberrechtsschutz für vier Klassiker des Sandalenherstellers Birkenstock. (Handout)
Foto: Birkenstock Group/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich mit der Frage befasst, ob Birkenstock-Sandalen urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst sind. Es ging um drei Klagen des Schuhherstellers gegen Konkurrenten, die ähnliche Sandalenmodelle verkauft hatten wie die eigenen. Wann der Senat sein Urteil fällt, blieb zunächst offen. (Az. I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24)

Birkenstock betrachtete die vermeintlichen Nachahmungen als Verletzung des Urheberrechts. Das Unternehmen mit Sitz in Linz am Rhein in Rheinland-Pfalz betrachtet seine Sandalen als geschützte Werke der angewandten Kunst. Die Klagen des Unternehmens hatten zuletzt keinen Erfolg vor dem Oberlandesgericht Köln. Das Gericht entschied, dass die Schuhe nicht die Anforderungen an ein Werk erfüllen. Es konnte keine künstlerische Leistung festgestellt werden.

Nach erster Einschätzung des BGH hat das OLG bei seiner Bewertung die richtigen Maßstäbe angelegt, erklärte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, in der mündlichen Verhandlung. Es hat korrekterweise eine bestimmte Gestaltungshöhe für die Definition eines Werkes der angewandten Kunst gefordert. Die Beweislast für einen Urheberrechtsschutz liegt beim klagenden Hersteller.

Der Anwalt der Birkenstock-Seite widersprach. Das OLG habe einen Kunstbegriff verwendet, der über die Definition in der bisherigen Rechtsprechung von BGH und EuGH hinausgehe. Es wurde betont, dass Kunst zweckfrei sein müsse und keine ökonomischen Ziele verfolgen dürfe. Es könne jedoch nicht sein, dass ein Gegenstand nur deshalb keine Kunst sei, weil er sich gut verkaufen soll.

Das Urheberrecht gewährt dem Schöpfer die exklusiven Nutzungsrechte an seinem Werk. Der Schutz bleibt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen. Im Gegensatz zum Designrecht ist kein formaler Eintrag in ein Register erforderlich.

dpa