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Steuererklärung 2025: Pauschalen erleichtern Ihre Abgabe

Die Abgabefrist für die Steuererklärung rückt näher. Erfahren Sie, wie Sie mit verschiedenen Pauschalen Ihre Steuerlast reduzieren und den Aufwand minimieren können.

Steuererklärung 2025: Pauschalen erleichtern Ihre Abgabe
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Steuererklärung 2025: Pauschalen erleichtern Ihre Abgabe

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung rückt näher. In diesem Artikel wird erläutert, welche Pauschalen Sie legal und ohne großen Aufwand in Anspruch nehmen können, um Ihre Steuererklärung zu vereinfachen.

Die Erstellung der Einkommensteuererklärung ist für viele eine unangenehme Pflicht. Umso erfreulicher ist es, dass es Möglichkeiten gibt, diese Aufgabe mit geringem Zeitaufwand zu erledigen. Das Schlüsselwort hierbei lautet: Steuerpauschalen.

Diese Pauschalen können ohne detaillierte Nachweise in Ihrer Steuererklärung angesetzt werden. Das bedeutet, dass das Finanzamt an diesen Stellen nicht bis ins kleinste Detail prüft. Dies soll sowohl den Beamten als auch den Steuerpflichtigen die Arbeit erleichtern. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Belege und Nachweise zwar nicht eingereicht werden müssen, jedoch für eventuelle Rückfragen des Finanzamts aufbewahrt werden sollten.

Wichtige Pauschalen im Überblick

  • Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
  • Homeoffice-Pauschale
  • Arbeitsmittel
  • Kontoführungsgebühren
  • Telefonkosten
  • Bewerbungskosten
  • Berufskleidung
  • Vorsicht bei ungewöhnlichen Angaben

Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)

Arbeitnehmer, die zur Arbeit pendeln, können seit 2026 für jeden Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 38 Cent ansetzen. Unabhängig davon, ob Sie mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs sind, gilt diese Regelung.

Für diejenigen, die kein eigenes Auto nutzen, gibt es einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche erkennt das Finanzamt in der Regel 230 Arbeitstage an. Selbst wenn keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden können, lohnt sich die Angabe bereits ab einer Entfernung von 15 Kilometern. Denn ab diesem Punkt überschreiten Sie mit der Pendlerpauschale die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro.

Diese Pauschale wird automatisch bei jedem Steuerzahler berücksichtigt, sodass sich ein Eintrag der einzelnen Posten in der Steuererklärung erst dann lohnt, wenn die Gesamtsumme über 1.230 Euro liegt. Die Angaben zur Pendlerpauschale tragen Sie in der Steuererklärung in die Anlage N ab Zeile 30 ein.

Homeoffice-Pauschale

Wenn Sie überwiegend von zu Hause aus arbeiten, dürfen Sie für jeden Tag, an dem Sie im Homeoffice tätig sind, sechs Euro ansetzen, maximal jedoch 1.260 Euro pro Jahr (entspricht 210 Homeoffice-Tagen). Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich. Auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, können Sie die Pauschale geltend machen, wenn Sie an bestimmten Tagen nicht dort arbeiten. Die Homeoffice-Pauschale gehört ebenfalls in die Anlage N und ist in Zeile 61 einzutragen.

Arbeitsmittel

Beruflich genutzte Gegenstände wie Laptops, Bürostühle oder Fachliteratur zählen zu den Arbeitsmitteln und sind ebenfalls absetzbar. Wer keine Einzelquittungen vorlegen möchte, kann pauschal 110 Euro pro Jahr ansetzen (Anlage N, ab Zeile 57). Diese Pauschale lohnt sich jedoch nur, wenn keine wertvolleren Anschaffungen getätigt wurden, da die 110 Euro schnell überschritten werden können.

Kontoführungsgebühren

Die Kontoführungsgebühren für das Girokonto, auf das Löhne und Gehälter überwiesen werden, können pauschal mit 16 Euro pro Jahr als Werbungskosten angegeben werden. Diese Kosten sind in den Zeilen 65 bis 66 in der Anlage N einzutragen. Es ist wichtig zu beachten, dass Depotgebühren oder Ordergebühren bei Wertpapieren nicht mehr absetzbar sind, da diese durch die 2009 eingeführte Abgeltungssteuer bereits abgegolten sind.

Telefonkosten

Wenn Sie Ihr privates Telefon auch für berufliche Zwecke nutzen, können Sie 20 Prozent der Telefonkosten geltend machen, maximal jedoch 20 Euro monatlich. Dies ergibt einen jährlichen Pauschalbetrag von maximal 240 Euro. Diese Angaben gehören ebenfalls in die Zeilen 65 bis 66 in der Anlage N.

Bewerbungskosten

Wer sich beruflich neu orientiert und Bewerbungen verschickt, kann diese Kosten ebenfalls absetzen, ohne jede Quittung einzeln sammeln zu müssen (Anlage N, Zeilen 65 bis 66). Für Bewerbungen per E-Mail gilt eine Pauschale von 2,50 Euro, während für Bewerbungen per Mappe 8,50 Euro pro Bewerbung angesetzt werden können.

Berufskleidung

Nicht jede Bekleidung kann als Berufskleidung abgesetzt werden. Absetzbar sind nur typische Berufsbekleidungen wie Schutzkleidung, Uniformen oder weiße Arztkittel. Für diese können entweder die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale zwischen 150 und 200 Euro pro Jahr angegeben werden. Die Kosten sind in den Zeilen 57 bis 58 in der Anlage N einzutragen.

Vorsicht bei ungewöhnlichen Angaben

Obwohl das Finanzamt bei den genannten Pauschalen großzügig ist, wird es genau hinschauen, wenn Sie darüber hinausgehende, ungewöhnlich hohe Kosten ansetzen oder Einzelausgaben ohne plausiblen Grund geltend machen. In solchen Fällen kann das Finanzamt Nachweise anfordern und gegebenenfalls die tatsächlichen Ausgaben anpassen.

Bildquelle: Pixabay auf Pexels

Ronny Winkler