Das OVG in Münster hob eine Entscheidung auf, die eine Firma wegen zu wenig Wurst in der Verpackung betraf. Die nicht essbare Wursthülle und Verschlussclips sind Teil der Füllmenge.
Gericht entscheidet: Nicht essbare Teile zählen zur Füllmenge von Würsten

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat entschieden, dass die Füllmenge von fertigverpackten Würsten auch die nicht essbare Wursthülle und Verschlussclips umfasst. Diese Entscheidung hebt eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster auf.
Eine Firma hat vor Gericht verloren, weil ihre Produkte aufgrund von ein paar Gramm zu wenig Wurst in der Verpackung verboten wurden. Das Eichamt stellte bei Kontrollen im Jahr 2019 fest, dass beim Abfüllen Teile der Verpackung mitgerechnet wurden, die nicht essbar waren. Dies wurde auf die Lebensmittelinformationsverordnung von 2014 zurückgeführt. Das Oberverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass dies zu Unrecht war. Die Revision wurde vom Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen (Az.: 4 A 779/23).
OVG: Europa-Richtlinie ist maßgeblich
Das OVG hat die Untersagungsverfügung des Eichamtes aufgehoben, da eine Richtlinie des Europarechts aus dem Jahr 1976 weiterhin gültig ist. Laut dieser Richtlinie wird die Füllmenge als die Gesamtmenge des Produkts definiert, zu der auch die nicht essbare Wursthülle und Verschlussteile gehören. Eine andere Auslegung des Begriffs würde es zum Beispiel an einer Fleischtheke unmöglich machen, das Produkt vor Ort zu wiegen, so das OVG. Das Eichamt hatte argumentiert, dass nur die reine Schmierwurst als Füllmenge zu betrachten sei.
Das Eichamt hatte bei zwei Produkten in Stichproben festgestellt, dass jeweils 2,3 und 2,6 Gramm Wurst fehlten. Die Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf hatte argumentiert, dass die auf der Verpackung angegebenen 130 Gramm mit Hülle und Clips erreicht würden. Das OVG beruft sich in seiner Entscheidung auf eine Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), einem Vorgänger der heutigen Europäischen Union (EU).
«Mit der seit 2014 geltenden Lebensmittelinformationsverordnung hat der Unionsgesetzgeber die bisher geltende Rechtslage bezogen auf die Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln und Fertigpackungen mit Lebensmitteln nicht geändert, sondern für vorverpackte Lebensmittel hierauf Bezug genommen», heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 sei unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthalte.








