Werberabatte müssen für Kunden leicht nachvollziehbar sein und sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Die Klage von Verbraucherschützern gegen Aldi Süd ist erfolgreich.
Streit um Rabatte: Aldi Süd kassiert Niederlage vor Gericht
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aldi Süd Sonderangebote in Zukunft teilweise anders kennzeichnen muss. Die Rabatthöhe muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen und nicht auf den letzten Verkaufspreis. Diese Entscheidung basiert auf einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
«Bei Preiswerbung sind Verbraucher am leichtesten zu verwirren. Deshalb muss sie klar und eindeutig sein», sagte der Vorsitzende Richter der 8. Kammer für Handelssachen, Wilko Seifert. Aldi verliert damit den Rechtsstreit gegen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die gegen den Discounter geklagt hatte. Im Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im spezifischen Fall ging es um Preiswerbung für Bananen, die von Aldi Süd für 1,29 pro Kilo angeboten wurden. Es wurde ein Rabatt von 23 Prozent angegeben. Das Handelsunternehmen hatte den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage – ebenfalls 1,29 Euro – in seiner Werbung im Kleingedruckten zwar angegeben. Die Höhe des Rabatts bezog sich jedoch auf den letzten Verkaufspreis von 1,69 Euro.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine unzulässige Preisschaukelei. Verbraucher würden irregeführt, weil die Bananen drei Wochen vorher schon mal genau so viel gekostet haben. Moniert wurde auch ein Rabatt für Ananas, den der Discounter als «Preishighlight» gekennzeichnet hatte, obwohl das Obst einige Wochen vorher sogar günstiger verkauft worden war.
Das Verfahren vor dem Landgericht war im Mai 2023 unterbrochen worden. Die Richter legten den Fall dem EuGH vor und baten darum, die rechtliche Auslegung zu klären. Dieser folgte der Argumentation der Verbraucherschützer weitestgehend. Wer mit Rabatten werbe, müsse diese auf Grundlage des niedrigsten Preises innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage berechnen, so das Urteil (C-330/23). Diesen Preis nur zu nennen genügt demnach nicht. Dadurch würden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den Preis vor Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhten «und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen».