Arbeitsgericht entscheidet: Betriebsrat hat kein Mitspracherecht bei Lohnanpassung für freigestellte Mitglieder.
Kein Mitspracherecht bei höherer Vergütung für freigestellte Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat hat kein Mitspracherecht bei der Entscheidung über eine höhere Vergütung für freigestellte Betriebsratsmitglieder. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied, dass die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nicht der Mitbeurteilung der Arbeitnehmervertretung unterliegt.
Gemäß der Regelung hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei Ein- und Umgruppierungen von Mitarbeitern. Dabei geht es um die Zuweisung der Aufgaben eines Arbeitnehmers zu einer spezifischen Gruppe der relevanten Vergütungsordnung.
Es handelt sich jedoch nicht um eine solche Einordnung bei der Frage von höheren Löhnen und Gehältern von freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Das oberste Arbeitsgericht teilte mit, dass die Erhöhung ihrer Entgelte daher nach gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds muss entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer angepasst werden – oder um eine Benachteiligung zu vermeiden, weil das Betriebsratsmitglied nur aufgrund der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.
Betriebsrat hatte in Vorinstanzen Erfolg
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin, die zwei Autohäuser in Leipzig betreibt, war erfolgreich. Es gab Uneinigkeiten zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat über die korrekte Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat war der Meinung, dass ihm ein Beteiligungsrecht zustehe und wollte dies vor Gericht durchsetzen. Die Arbeitgeberin argumentierte hingegen, dass die Grundsätze zur Eingruppierung nicht auf die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern anwendbar seien, da ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied keine Entlohnung für geleistete Arbeit erhalte, sondern eine Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip.
Die unteren Gerichte entschieden im Sinne des Betriebsrates. Das Bundesarbeitsgericht hatte jedoch eine andere Ansicht und gab der Arbeitgeberin Recht.