Flug gestrichen, Ticketpreis zurück – aber was ist mit der Vermittlungsgebühr? Ein Urteil aus Luxemburg stärkt Verbrauchern den Rücken.
Urteil zu Flugausfall: Airline muss auch Provision erstatten

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Fluggesellschaften bei Flugstreichungen Reisenden die Provision von Vermittlern erstatten, auch wenn sie nicht über deren genaue Höhe informiert waren. Das Urteil stärkt den Schutz von Fluggästen, die über Buchungsportale gebucht haben.
Im vorliegenden Fall hatten Reisende über das Portal des Reisebüros Opodo Flugtickets von Wien nach Lima mit der niederländischen Fluggesellschaft KLM erworben. Obwohl KLM den Ticketpreis erstattete, behielt sie rund 95 Euro ein, die Opodo als Vermittlungsgebühr berechnet hatte. Der Fall wurde vor den Obersten Gerichtshof in Österreich gebracht, welcher sich zur Klärung an den EuGH wandte.
Das oberste Gericht der EU hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2018 festgestellt, dass Fluggesellschaften ihren Kunden neben dem Ticketpreis auch Vermittlungsgebühren von Dritten erstatten müssen – jedoch nur, wenn sie von dieser Provision wussten. KLM behauptete nun, dass weder die Existenz noch die Höhe der Provision bekannt waren.
EuGH: Airlines kennen Geschäftspraxis von Buchungsportalen
Die Richterinnen und Richter aus Luxemburg stellten klar: Es kommt nicht darauf an, dass die Airline die genaue Höhe der Provision kennt. Airlines müssen demnach auch zahlen, wenn sie akzeptieren, dass ein Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt. Denn dann könne davon ausgegangen werden, dass sie die Praxis des Vermittlers kennen, Provisionen zu erheben. Diese Provision sei ein «unvermeidbarer» Bestandteil des Ticketpreises und damit als von der Airline genehmigt anzusehen.
Der spezifische Fall muss gemäß den Vorgaben aus Luxemburg nun noch von den österreichischen Gerichten entschieden werden.








