Angeklagter soll vor Veröffentlichung von Börsenpflichtmitteilungen Insidergeschäfte getätigt haben, trotz Irrtum bei Insiderinformationen.
Deutsche Börse Insiderhandel: Gericht bestätigt Einziehung von 1,3 Millionen Euro
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat einen Gerichtsbeschluss in Bezug auf mutmaßliche Insidergeschäfte in 154 Fällen gegen einen ehemaligen Mitarbeiter der Deutschen Börse bestätigt. Das Gericht bestätigte, dass das zuvor angeordnete Einziehen von Taterträgen in Höhe von 1,3 Millionen Euro aus dem Vermögen des Angeklagten rechtens war.
Depot der Ehefrau für Aktiendeals genutzt
Der Beschuldigte, gegen den die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Insiderhandel ermittelt, soll als ehemaliger Mitarbeiter des Dax-Konzerns Kenntnis von 154 Börsenpflichtmitteilungen erhalten haben. Börsennotierte Unternehmen müssen ihre Aktionäre über potenziell kursrelevante Ereignisse informieren. Vor der Veröffentlichung der Börsenpflichtmitteilungen soll der Beschuldigte Aktien und Finanzinstrumente über das Depot seiner Ehefrau gekauft und nach der Veröffentlichung verkauft haben.
Es besteht der dringende Verdacht, dass der Angeklagte in 154 Fällen Insidergeschäfte getätigt hat, erklärte das Gericht. Dies ergibt sich unter anderem aus seinen geständigen Angaben, was auch durch eine Schnellprüfung der Finanzaufsicht Bafin bestätigt wird. Insiderhandel liegt vor, wenn jemand vorab über Informationen verfügt, die die Börsenkurse beeinflussen, und diese nutzt, um Geld zu verdienen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte Vermögen des Angeklagten in Höhe von knapp 1,3 Millionen Euro vorläufig sichergestellt, um die Taterträge zu sichern. Der Angeklagte legte Beschwerde ein, jedoch ohne Erfolg vor dem OLG.
Finanzaufsicht eingeschaltet
Die den Käufen zugrundeliegenden Börsenpflichtmitteilungen hätten zwar nur bei rund ein Drittel der Fälle tatsächlich Insiderinformationen beinhaltet, so das OLG. Aber: «Auch wenn ein Täter in der tatsächlich irrigen Annahme, über Insiderinformationen zu verfügen, Wertpapiere erwirbt und anschließend weiterverkauft, unterliegt der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Einziehung», so das Gericht. Die Entscheidung sei nicht anfechtbar (Az. 7 Ws 253/23).
Die Deutsche Börse erklärte, dass sie mit den zuständigen Behörden vollumfänglich zusammengearbeitet habe. Es handelte sich um einen Einzelfall.