Nachhaltigkeit liegt im Trend – und ist damit auch ein starkes Verkaufsargument. Ob und wann ein Hersteller seine Produkte als «klimaneutral» bewerben darf, soll nun der Bundesgerichtshof entscheiden.
Wann darf ein Unternehmen mit Klimaneutralität werben?

Die Auswahl im Supermarktregal ist groß – da kommt es oft auf die richtige Werbung an. Mit zunehmendem Umweltbewusstsein ihrer Kundinnen und Kunden setzen manche Unternehmen dabei auf die angebliche Klimaneutralität der eigenen Produkte. Aber wann darf ein Hersteller mit diesem Begriff werben? Dazu will am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Entscheidung verkünden.
In diesem speziellen Fall hat die Frankfurter Wettbewerbszentrale gegen den Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi, Katjes, geklagt, weil das Unternehmen in einem Lebensmittel-Fachblatt damit geworben hatte, dass alle seine Produkte klimaneutral hergestellt werden. Der Herstellungsprozess an sich ist nicht emissionsfrei, jedoch unterstützt das Unternehmen zur Kompensation über einen Umweltberater Klimaschutzprojekte. Nach Meinung der Kläger war die Werbung irreführend. Dem Verbraucher wurden wichtige Informationen – wie beispielsweise die Art und Weise, wie die Klimaneutralität erreicht wird – vorenthalten.
Was heißt «klimaneutral»?
Die Unterlassungsklage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberlandesgericht Düsseldorf argumentierte, Verbraucher verstünden den Begriff «klimaneutral» im Sinne einer ausgeglichenen CO₂-Bilanz. Sie wüssten, dass diese auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Entscheidend war, dass die Leser aus Sicht des Oberlandesgerichts online ausreichend darüber informiert wurden, wie die Klimaneutralität der Produkte erreicht werde. Über einen QR-Code in der Anzeige konnten sie auf der Webseite des Umweltberaters an mehr Informationen gelangen.
Die Wettbewerbszentrale ist mit dieser Erklärung nicht zufrieden. Geschäftsführer Reiner Münker sagte, dass Angaben darüber, wie die Klimaneutralität erreicht wird, bereits in der Werbung enthalten sein sollten – am besten aufgeschlüsselt nach den Emissionseinsparungen des Unternehmens und den kompensierten Emissionen. Es sollte möglich sein, zwischen Unternehmen zu unterscheiden, die durch hohe Investitionen und technologische Fortschritte tatsächlich Emissionen reduzieren, und solchen, die in ihrem Betrieb nichts ändern, sondern Geld für Klimaprojekte spenden.
Strengere Auflagen für grüne Werbung
Nach der mündlichen Verhandlung im April fühlte sich die Wettbewerbszentrale, ein von der Wirtschaft unterstützter Verein, durch die Karlsruher Richterinnen und Richter in ihrer Position gestärkt. Münker äußerte, dass er nach der vorläufigen Einschätzung des Senats davon ausgehe, dass dieser an den bisherigen strengen Anforderungen für Umwelt- und Klimaaussagen in der Werbung festhalten wolle. Er verließ die Verhandlung mit einem guten Gefühl. Der Vorsitzende Richter machte zu Beginn der Verhandlung deutlich, dass für umweltbezogene Werbung strengere Regeln gelten.
Katjes stellt sich auf strengere Vorschriften ein. Der Süßwarenhersteller habe in der Vergangenheit den Begriff «klimaneutral» verwendet, weil man bestrebt sei, den Anteil der Emissionen bei der Produktion selbst zu reduzieren, aber auch weil das Unternehmen erhebliche Ausgleichszahlungen im siebenstelligen Bereich leiste, sagte Katjes-Sprecher Pascal Bua auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Nach damaliger Rechtsauffassung sei das erlaubt gewesen. «Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnte sich die Rechtslage jedoch ändern, worauf wir uns entsprechend einstellen müssen.»
Verschärfte Vorschriften für grüne Werbeversprechen werden auch auf EU-Ebene erarbeitet. Die Umweltministerinnen und -minister der EU-Staaten haben letzte Woche beispielsweise Regeln für freiwillige Aussagen von Unternehmen zur Umwelt- oder Klimafreundlichkeit von Produkten vereinbart. Unternehmen sollen demnach klare Kriterien und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse verwenden, um ihre Angaben und Kennzeichnungen zu untermauern. Es muss außerdem deutlich erkennbar sein, worauf sich Umweltaussagen beziehen – beispielsweise auf die Haltbarkeit oder Recyclingfähigkeit. Die Staaten müssen nun mit dem Europaparlament einen Kompromiss aushandeln.








