EuGH-Urteil entscheidet über Zukunft von Adblockern und Webseitenprogrammierung.
Axel Springer vs. Adblock Plus: Kampf um Werbeblocker vor Gericht
Der größte Verlag Deutschlands, Axel Springer, kämpft seit langem darum, den Werbeblocker Adblock Plus rechtlich zu stoppen. Nach einer Niederlage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2018 landete der Fall einige Jahre später erneut in Karlsruhe. Bevor die Richter ihre Entscheidung treffen, wurde noch ein Urteil des EuGH abgewartet. Fragen und Antworten zu einem grundlegenden Konflikt im Internet:
Was ist Gegenstand der Kontroverse?
Im vorliegenden Fall vor dem BGH dreht es sich um die Software Adblock Plus der Firma Eyeo aus Köln, die Werbung auf Websites blockiert. Der Adblocker erkennt und entfernt Werbeanzeigen, bevor sie auf dem Bildschirm der Nutzer erscheinen.
Wie funktioniert die Blockade im Detail?
Ein Adblocker analysiert den Quellcode der Webseite und identifiziert Elemente, die Werbung darstellen. Das können zum Beispiel bestimmte Befehle («Tags») der Webseiten-Beschreibungssprache HTML sein. Der Werbeblocker untersucht aber auch die Adressen («URLs») von Webservern.
Wenn die Adresse dem Server eines Werbebranche-Dienstleisters zugeordnet ist, kann es unter bestimmten Bedingungen verhindert werden, dass Inhalte von dort geladen und angezeigt werden.
Worum ging es beim ersten Fall vor dem BGH?
Im ersten Versuch hatte Springer versucht, Adblock Plus mit einer Wettbewerbsklage zu stoppen. Der BGH sah in seinem Urteil vom April 2018 jedoch keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis im Angebot von Eyeo. Die Entscheidung über die Verwendung des Werbeblockers liegt beim Nutzer der Internetseiten und nicht beim beklagten Unternehmen. (Az. I ZR 154/16)
Der BGH störte sich auch nicht daran, dass Eyeo Geld von Werbefirmen kassiert hatte, damit ihre Anzeigen von Adblock Plus nicht herausgefiltert, sondern als «akzeptable Werbung» durchgelassen werden.
Wie argumentiert Springer im zweiten Anlauf?
Springer stützt sich beim neuen Versuch auf das Urheberrecht, das der Verlag an der Gesamtheit der Webseitenprogrammierung von Onlinemedien hält, bestehend aus JavaScript, CSS und HTML5. «Werbeblocker verändern die Programmiercodes von Webseiten und greifen damit – wir meinen: urheberrechtswidrig – direkt in das verfassungsrechtlich geschützte Angebot von Medienunternehmen ein», sagt Philipp-Christian Thomale, Senior Legal Counsel bei Axel Springer National Media & Tech.
Welchen wirtschaftlichen Schaden sieht Springer?
Springer-Rechtsanwalt Thomale sagt, Werbeblocker beschädigten nicht nur eine zentrale Finanzierungsgrundlage von Journalismus, sondern gefährdeten langfristig auch den offenen Zugang zu meinungsbildenden Informationen im Internet. «Auf unserem Weg zu Digital Only sind digitale Werbeerlöse neben digitalen Abonnements der wichtigste Pfeiler, um unabhängigen Journalismus auch in Zukunft profitabel betreiben zu können. Genau dies versuchen Adblocker systematisch zu unterbinden.»
Die finanziellen Schäden für Medienangebote lägen in Millionenhöhe. «Die gesellschaftlichen Schäden für die Presse- und Informationsfreiheit wiegen noch deutlich schwerer.»
Wie lautet die Antwort von Eyeo auf die Vorwürfe?
Eyeo-Geschäftsführer Frank Einecke sagte der dpa, es gehe in diesem Verfahren nicht um Axel Springer gegen sein Unternehmen oder um einen Rechtsstreit zwischen einem Verlag und dem Anbieter von Werbefiltern. Es gehe auch nicht um das Geschäftsmodell einzelner Adblock-Anbieter. «Es geht um nicht weniger als um die grundlegenden Rechte der Nutzer:innen, das Internet frei zu nutzen und es barrierefrei und ihren Bedürfnissen entsprechend zu betrachten.»
Eyeo ist der Meinung, dass kein Unternehmen das Recht haben sollte, Nutzer daran zu hindern, ihre Browsereinstellungen selbst festzulegen oder Downloads von Inhalten oder Tracking zu erzwingen.
Was hat die BGH-Verhandlung vor einem Jahr ergeben?
Bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe hatte der Senat im Juli 2024 angekündigt, zunächst ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem ähnlichen Fall abwarten zu wollen. Dabei ging es um die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software, die Nutzern das Manipulieren eines Spielkonsole-Programms ermöglicht (sogenannte Cheat-Software) – und die Frage, ob das Spiel dadurch unzulässig «umgearbeitet» wurde. Der BGH hatte den Fall im Februar 2023 dem EuGH vorgelegt.
Und was hat der EuGH nun entschieden?
Im Oktober hat der Luxemburger Senat entschieden, dass die Cheat-Software nicht grundsätzlich gegen das Urheberrecht verstößt, solange sie nur vorübergehend Daten im Arbeitsspeicher einer Konsole verändert. Solange die veränderten Daten nicht darauf abzielen, das Programm zu kopieren, wird das Urheberrecht nicht verletzt. Der BGH muss diese Rechtsauffassung des EuGH berücksichtigen.
Wie interpretiert Springer das EuGH-Urteil?
Springer-Rechtsanwalt Thomale sagt, der EuGH habe einmal mehr festgestellt, dass ein Urheber durch eine nicht erlaubte Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung oder Änderung «der Codeform einer Kopie eines Computerprogramms» in seinen Ausschließlichkeitsrechten verletzt werde. Dies gelte für «jede Ausdrucksform» eines Programms und damit auch die Befehle des Webseitenprogramms bestehend aus JavaScript, CSS und HTML5, die den Browser steuern.
Sieht das Eyeo auch so?
Nein, ganz im Gegenteil: «In seinem Urteil hat der EuGH klargemacht, dass die Änderung von Funktionalitäten eines Computerprogramms durch den Nutzer keine Urheberrechtsverletzung darstellt», sagte ein Firmensprecher.