Arbeitnehmer in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz, der jedoch nicht uneingeschränkt gilt. Fachanwalt Johannes Schipp erläutert die wichtigsten Aspekte und Ausnahmen, die bei Kündigungen während dieser sensiblen Phase zu beachten sind.
Wie schützt das Gesetz Arbeitnehmer während der Elternzeit vor Kündigungen?

Kündigungsschutz in der Elternzeit: Wichtige Informationen
Arbeitnehmer, die sich während der Elternzeit eine berufliche Auszeit nehmen, um ihrem Kind Aufmerksamkeit zu schenken, profitieren von einem besonderen Schutz vor Kündigungen. Dieser rechtliche Rahmen dient dazu, Eltern in dieser wichtigen Lebensphase zu unterstützen und ihnen zu ermöglichen, sich auf ihre familiären Verpflichtungen zu konzentrieren. Fachanwalt Johannes Schipp erklärt, dass Kündigungen durch den Arbeitgeber während dieser Zeit im Regelfall unzulässig sind, selbst wenn schwerwiegende Vertragsverletzungen vorliegen, die normalerweise eine sofortige Kündigung rechtfertigen könnten.
Besondere Ausnahmen vom Kündigungsschutz
Dennoch existiert eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz: Bei einer Betriebsschließung ist es möglich, dass auch während der Elternzeit eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird. In solchen Fällen muss jedoch die zuständige Behörde, die je nach Bundesland variiert, der Kündigung zustimmen. Diese Regelung stellt sicher, dass der Kündigungsschutz nicht in jedem Fall uneingeschränkt gilt.
Zeitraum des Kündigungsschutzes
Die Elternzeit kann insgesamt bis zu drei Jahre in Anspruch genommen werden. Der Kündigungsschutz greift jedoch bereits vor dem offiziellen Beginn dieser Zeit. Er gilt frühestens acht Wochen vor dem Start der Elternzeit, sofern das Kind unter drei Jahre alt ist, und frühestens 14 Wochen vorher, wenn das Kind zwischen drei und acht Jahren alt ist. Nach Beendigung der Elternzeit kann der Arbeitgeber wieder kündigen, jedoch erst nach dem Ende der Elternzeit, was bedeutet, dass eine Kündigung während dieser Zeit nicht möglich ist.
Anspruch auf Elterngeld
Darüber hinaus haben Eltern Anspruch auf Elterngeld, unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus, sei es angestellt, selbstständig, arbeitslos oder studierend, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Dazu zählt, dass sie das Kind eigenständig betreuen und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem dürfen sie nach der Geburt des Kindes im Durchschnitt nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten. Eine Teilzeitbeschäftigung während des Bezugs von Elterngeld ist grundsätzlich zulässig.
Neue Einkommensgrenzen für Elterngeld
Ab April 2025 wird eine neue Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld eingeführt. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eltern im Kalenderjahr vor der Geburt darf nicht mehr als 175.000 Euro betragen, was eine Senkung von der vorherigen Grenze von 200.000 Euro darstellt. Dieses Einkommen setzt sich aus den gemeinsamen Bruttoeinkünften abzüglich der Freibeträge, Werbungskosten und anderer steuerlich abziehbarer Posten zusammen. Es stehen verschiedene Modelle für das Elterngeld zur Verfügung, darunter Basiselterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus.
Quellen: n-tv
Bildquelle: depositphotos








