Das Bundeskabinett hat beschlossen, die im Juli 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern zu ändern, um die Verhältnismäßigkeit der Strafen zu gewährleisten.
Bundesregierung ändert strafrechtliche Bestimmungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern

Nach Kritik aus der Praxis hat das Bundeskabinett beschlossen, die im Juli 2021 in Kraft getretenen strafrechtlichen Bestimmungen zur Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern erneut zu ändern. Das Hauptziel des damals beschlossenen Gesetzes zur Bekämpfung von Verbreitung, Erwerb und Besitz sogenannter Kinderpornografie – die deutliche Strafverschärfung – wird jedoch laut Bundesjustizministerium durch die neue Reform des entsprechenden Paragrafen des Strafgesetzbuches nicht beeinträchtigt.
Laut Regierungskreisen hat das Kabinett einen Gesetzentwurf verabschiedet, in dem es heißt, dass die Verhältnismäßigkeit der derzeitigen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe fraglich ist, wenn jemand offensichtlich nicht aus eigenem sexuellen Interesse gehandelt hat, sondern um die Verbreitung oder Veröffentlichung solchen Materials zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären.
In dem Entwurf heißt es dazu wörtlich: «Besonders häufig sind solche Fälle bei Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern älterer Kinder oder Jugendlicher aufgetreten, die kinderpornographisches Material bei diesen gefunden und an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet haben, um diese über den Missstand zu informieren.»
Großer Anteil jugendlicher Täter und Täterinnen
Die Einstufung als Vergehen – statt als Verbrechen – sei außerdem dringend erforderlich, um auf den großen Anteil jugendlicher Täter und Täterinnen angemessen und mit der gebotenen Flexibilität eingehen zu können. Denn diese agierten in der Regel «aus einem für den jugendlichen Entwicklungsstand typischen Antrieb wie Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben».
Die als Verbrechen eingestuften Handlungen sind solche, die gemäß dem Strafgesetzbuch mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis belegt sind. Durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder von 2021 wurden die entsprechenden Paragraphen im Strafgesetzbuch dahingehend geändert, dass dies auch für den Bereich des Kindesmissbrauchs und der Kinderpornografie grundsätzlich gilt.
Mehr Zeit und Ressourcen für die Justiz
Durch die Reform von 2021 haben Staatsanwaltschaften und Gericht keinen Spielraum mehr, um solche Strafverfahren einzustellen. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hatte die Änderung auch mit der Begründung angekündigt, sie sei notwendig, damit die Justiz Zeit und Ressourcen gewinne, um sich auf die Fälle der Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs zu konzentrieren, «um die es uns allen ja wirklich geht».
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter hat kritisiert, dass die Anzahl der erfassten jugendlichen Tatverdächtigen, die in Chatgruppen entsprechende Inhalte teilen, ohne sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst zu sein, zunimmt. Dadurch werden die bereits knappen Ressourcen bei den Strafverfolgungsbehörden weiter belastet. Die Reform von 2021 erhielt damals im Bundestag große Unterstützung.








