Verbraucher riskieren ihr Widerrufsrecht, wenn sie Lieferungen ungeprüft lassen. Besonderes Augenmerk sollten Käufer auf Vollständigkeit und Qualität der Produkte legen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Black Friday: Warum sofortiges Öffnen der Pakete wichtig ist
Zahlreiche Konsumentinnen und Konsumenten haben den Black Friday genutzt, um bereits frühzeitig Geschenke für Weihnachten zu besorgen. Wenn die Pakete jedoch in den kommenden Tagen ankommen, sollte man sie nicht bis zum Heiligabend ungeöffnet im Schrank aufbewahren. Andernfalls könnte man das Risiko eingehen, sein Widerrufsrecht zu verlieren. Es ist wichtig, Lieferungen sofort nach ihrem Eintreffen zu öffnen und zu überprüfen.
Das Widerrufsrecht bezieht sich im Allgemeinen auf Käufe, die online oder telefonisch getätigt werden, sowie auf Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Es ermöglicht Käufern, eine Bestellung zu stornieren, noch bevor die Ware geliefert wurde. Der Widerruf muss eindeutig mitgeteilt werden, beispielsweise per E-Mail. Es genügt nicht, die Ware einfach zurückzuschicken. Dies ist besonders relevant bei Black-Friday-Angeboten, da Verbraucher oft unsicher sind, ob solche Sonderangebote vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind – das sind sie nicht.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die das Widerrufsrecht einschränken. Digitale Inhalte, zum Beispiel E-Books oder Software, können nicht widerrufen werden, sobald der Download oder das Streaming begonnen hat. Auch bei Reisen, Veranstaltungstickets oder individuell angefertigten Produkten gibt es kein Widerrufsrecht. Dasselbe gilt für bestimmte Artikel wie Hygieneprodukte, Kosmetika oder verderbliche Waren. Privatkäufe oder bestimmte Haustürgeschäfte, wie etwa Versicherungsverträge, sind ebenfalls vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Verbraucher sollten daher vor dem Kauf unbedingt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durchlesen.
Fristen im Blick behalten
Die Frist für den Widerruf beginnt mit der Annahme der Lieferung, selbst wenn ein bevollmächtigter Nachbar die Ware entgegennimmt. Wer Geschenke zu lange ungeöffnet lässt, riskiert, die Möglichkeit zur Rückgabe der Ware zu verlieren. Ein Widerruf kann bereits vor der Lieferung erfolgen und ist formlos, zum Beispiel per E-Mail, möglich. Ein Musterbrief, den das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) online zum Herunterladen anbietet, kann hilfreich sein. Auch die deutsche Verbraucherzentrale bietet online Unterstützung: Im “Umtausch-Check” können Verbraucher genau feststellen, wie es um ihr Widerrufsrecht im jeweiligen Fall steht.
Die Ware muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf zurückgesendet werden, idealerweise gut verpackt, um Transportschäden zu vermeiden. Der Käufer darf die Ware, wie beispielsweise Kleidung, anprobieren, als wäre er in einem Ladengeschäft. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder unsachgemäße Behandlung kann jedoch dazu führen, dass der Verkäufer einen Wertersatz fordert. Fotos der Rücksendung und der Verpackung können bei Problemen nützlich sein.
Kundinnen und Kunden sollten ihre Pakete daher umgehend öffnen und auf Vollständigkeit und Qualität kontrollieren. Falls etwas nicht den Erwartungen entspricht, können sie sofort ihr Widerrufsrecht nutzen, anstatt an Heiligabend eine unangenehme Überraschung zu erleben.