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Parkverstoß: Halter nicht automatisch Täter, entscheidet Bundesverfassungsgericht

Das Gericht betonte, dass das Schweigen des Halters nicht gegen ihn gewertet werden darf und hob die Verurteilung als verfassungswidrig auf.

Ein Strafzettel klemmt hinter einem Scheibenwischer (Symbolbild). Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass der Halter eines Autos nicht automatisch der Täter ist, wenn mit dem Wagen Parkverstöße begangen werden.
Foto: Ole Spata/dpa

«Knöllchen»-Machtwort aus Karlsruhe: Der Halter eines Autos ist nicht automatisch der Täter, wenn mit dem Wagen Parkverstöße begangen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe betont und ist damit einem Bürger zur Seite gesprungen, der in Siegburg bei Köln wegen eines Parkverstoßes ein 30-Euro-Bußgeld zahlen sollte.

Er hatte jedoch keinen Erfolg vor dem Amtsgericht Siegburg und dem Oberlandesgericht Köln. Erst als er Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einreichte, entschieden die Richter zugunsten seiner Seite und hoben seine Verurteilung als verfassungswidrig auf. Sie sahen einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes. Die Entscheidung wurde am Mittwoch veröffentlicht.

Das Vergehen

Ein Auto stand länger als erlaubt mit Parkscheibe auf einem Parkplatz in Siegburg. Die Parkscheibe zeigte 14.30 Uhr an, aber um 17.35 Uhr war das Auto immer noch dort. Der Halter schwieg dazu, wer das Auto abgestellt hat. Trotzdem wurde er zur Zahlung des Bußgelds verurteilt.

Die Verfassungsrichter bemängelten, dass das Gericht zwar das Foto des Autos überprüft habe, jedoch keine weiteren Beweise erhoben worden seien. Das angefochtene Urteil enthalte keine sachdienlichen Feststellungen oder Erwägungen zur Täterschaft. In Abwesenheit weiterer Beweise dürfe nicht auf die Täterschaft des Fahrzeughalters geschlossen werden.

«Auch bei Parkverstößen gilt das Täterprinzip», sagte der Verkehrsrechtsexperte und Rechtsanwalt Christian Demuth in Düsseldorf. Das Schweigen des Beschuldigten dürfe nicht gegen ihn gewertet werden. Insofern sei die Entscheidung eine Stärkung des Prinzips der Unschuldsvermutung. Das Amtsgerichtsurteil sei aber eher die Ausnahme als die Regel, sagte Demuth. Normalerweise würden Verfahren bei der Beweislage eingestellt.

dpa