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Kommission schlägt Grenzwert für Cannabis am Steuer vor

Die vorgesehene teilweise Freigabe von Cannabis stößt auf Bedenken – auch in puncto Verkehrssicherheit. Ab wann sollen Sanktionen greifen?

Kiffen am Steuer: Eine Kommission schlägt nun einen Grenzwert vor.
Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Begleitend zur Legalisierung von Cannabis hat eine Expertenkommission eine Empfehlung für einen Grenzwert im Straßenverkehr vorgelegt. Vorgeschlagen wird – bezogen auf den Wirkstoff THC – eine Konzentration von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum, wie das Bundesverkehrsministerium mitteilte. Bei Erreichen dieses Wertes sei «nach aktuellem Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend».

Bislang existiert für Cannabis am Steuer kein gesetzlicher Grenzwert wie die 0,5-Promille-Marke bei Alkohol. In der Rechtsprechung hat sich jedoch ein Wert von 1 Nanogramm etabliert, ab dem bisher Sanktionen drohen.

Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten

Eine Gesetzesänderung durch den Bundestag ist erforderlich, um den empfohlenen Grenzwert einzuführen, wie es weiter hieß. Dies bedeutet, dass dies noch nicht zum Start der teilweisen Cannabis-Legalisierung am Ostermontag (1. April) geschehen wird.

Die unabhängige Kommission schlägt laut Angaben auch vor, dass für Cannabiskonsumenten ein striktes Alkoholverbot am Steuer eingeführt wird. Dadurch soll den speziellen Risiken des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol entgegengewirkt werden. Die Arbeitsgruppe, die vom Verkehrsministerium eingesetzt wurde, bestand aus Experten der Medizin, des Rechts, des Verkehrs und der Polizei.

Der vorgeschlagene Grenzwert von 3,5 Nanogramm sei nach Ansicht der Experten ein «konservativer Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille». Hintergrund ist, dass THC bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar ist. Mit einem Grenzwert von 3,5 Nanogramm solle daher erreicht werden, dass – anders als bei der Schwelle von 1 Nanogramm – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen eine «verkehrssicherheitsrelevante Wirkung» möglich sei.

dpa